| Befehle September 1939 |
| 29.Division
Div.Gef.St.Wiersze, den 234.9.59. Abt.Ib Besondere Anordnungen für die Versorgung Nr.23. ============================================== 1.) Personeller Ersatz. Gem.Fernschreiben O.K.H. werden Ersatztransporte nach den Osten nicht mehr durchgeführt. 2.) Unterstellungsverhältnisse. Die Division hat z.Zt. folgende Verbände mit zu versorgen Leibstandarte Adolf Hitler, Stab A.R.610, schw.Artl.Abt. 605, Nebel-Abteilung 1, voraussichtlich schw.Artl.-Abt.II/93 (bisher noch nicht eingetroffen). 3.) Munitions- und Gerätewesen. Anlage 1. 4.) Verwaltungswesen. Die selbstständige Beschaffung von Marketenderware im Reichsgebiet durch einzelne Verbände und Einheiten ist nur noch in dringenden Fällen zulässig. Befehl dazu nur durch mindestens Rgts.- oder selbst. Kommandeure. Den Einkäufern sind gestempelte Ausweise mit Unterschrift der anordnenden Kommandeure mitzugeben. Waren, die der Bewirtschaftung unterliegen, dürfen nicht gekauft werden. 5.) Gefangenenwesen. Gefangenen-Sammelstelle Kloster Paprotnia wird im Laufe des 23.9. aufgelöst. 6.) Ordnungsdienste: a) Verkehrsregelung in Blonie ab 23.9., 7,00 Uhr, durch Feldgendarmerietruppp 415. b) Hinweis. Wiederholt sind Kolonnenführer auf dienstliche Weisungen zur Verkehrsregelung eingesetzter Streifen und Posten der Feldgendarmerie nicht eingegangen. In einzelnen Fällen kam es zu Beleidigungen und Drohungen der Posten und Streifen. Dieser Umstand zeigt, dass nicht überall Klarheit über die Befugnisse der Feldgendarmerie besteht. § 111 M.St.G.B. lautet: "Ziff.1. Wer eine militärische Wache im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung mit der Begehung eines Verbrechnns oder Vergehens bedroht, oder wer sich ihr gegenüber einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Tätlichkeit schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte. Ziff. 2. Als militärische Wache im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen alle zum Wach- oder militärischen Sicherheitsdienst befehligten Soldaten mit Einschluss der Feldgendarmerie, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äusserlich erkennbar sind." Die Einheiten, besondere die rückw. Dienste, sind umgehend zu unterrichten. 7.) Kraftfahrwesen. Auf Befehl des XV.A.K. haben von dem zum Vorrat empfan-enen Gummipolstern abzugeben an 1.Werkstattkompanie, Leszno, zur Verfügung der Division: Pz.Abw.Abt.29 l00 Polster W 102, 14./I.R. 15 25 " (mit Kettenglieder), 14./I.R. 71 25 " " 1. Werkstattkompanie meldet Eingang an Division, Abt.V. 8.) Abhören ausl.Sender. Der Truppe ist folgendes bekanntzugeben: Der Ministerrat für die Reichsverteidigung hat durch die Verordnung über ausserordentliche Rundfunkmassnahmen vom 11.9.39 das absichtliche Abhören ausländicher Sender verboten. Wer gegen dieses Verbot handelt, läuft Gefahr, durch ein Feldkriegsgericht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt zu worden. (siehe Anlage 2). 9.)Pakete mit Plünderungsgut nach der Heimat. siehe Anlage 3. Die aus der Anlage ersichtlichen Vorkommnisse sind mit allen Mitteln zu verhindern. l0.) Ib mit gesamter Quartiermeisterabteilung Wiersze. 11.) Notiz. Am 19.9. zwischen 16,00 und 17,00 Uhr wurden zwischen Schule Lubiec und Leszno verloren: 1 Koppel mit Schloß, 1 Seitengewehr, 1 Pistole mit Tasche, l6 Schuß Pistolenmunition, 1 Kartentasche mit 3 Karten und Kartenschutzhülle. Abzugeben an Stabsquartier 29.Division (z.Zt. Leszno) oder Kradmeldezug 29 (z.Zt. Wiersze). |
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