106.Infanteriedivision
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Befehle März 1943
106.Inf.-Division                                                                                         Div.Gef.St.den 18.3.1943
Abt.Ia/IIb 1.Ang.

Betr.: Gefangenenkompanien

                                               Divisions-Befehl Nr.14
                                          für Gefangenenkompanien der Division.

1.) Zweck:
    Die Division wird je nach Verfügbarkeit an Gefangenen einige Gefangenen-Kompanien, die laufend durchnummeriert werden, zusammenstellen.
    Diese sind Arbeitskompanien für Stellungsbau, Wegeverbesserung usw. und sollen eine zusätzliche Arbeitkraft sein.
    Bei der Pi.-Kolonne des Pi.-Btl. wird sobald als möglich ein Gefangenenzug in Stärke von 50 Gefangenen aufgestellt, der vorzugsweise
    im Aufnehmen von Minen auszubilden und einzusetzen ist.
    Im übrigen soll dieser Zug eine zusätzliche Arbeitskraaft des Pi.-Btl. bzw. der Pi.-Kol. sein zur Ausführung von Arbeiten, die der
    Gesamtheit der Division zu Gute kommem, wie z.B.Baumfäll-Kdo., Hilfskräfte für Brückenbau, Anfertigung von Nägeln, Brettern, Faschinen
    und dergl.je nach Bedarf.
2.) Unterstellung:
    Die Gefangenen-Kompanien werden, soweit das im Aufstellungsbefehl nicht anders befohlen ist, dem Stand der Division (zugleich Stellungsbau-
    Offz.) unterstellt. Durch ihn erhalten sie ihre Befehle und an in reichen sie abzugehende Meldungen ein. Er setzt die Gefangenen Kompanien
    nach Vertrag bei Ia zur Arbeit ein.
    Der Gefangenenzug bei Pi.-Btl. untersteht dem Kdr.Pi.-Btl. und wird von ihm zur Arbeit eingesetzt. Meldungen über diesen Zug sind vom
    Pi.-Btl. an Div. (abt.Stomü) einzureichen. Wirtschaftlich wird dieser Zug dem Pi.-Btl. unterstellt. Für Strafen zuständig der Führer
    PI.-Kol. u.Kdr.Pi.-Btl. entspr.Ziffer 7.
3.) Stärke einer Gefangenenkompanie:
    a) Aufsichtspersonal:
       1 Offz. als Führer
       1 Wachtm. od.Feldw. als Hptfw. zugl. Rechungsführer-
       3 Mann (1 Schreiber, 1 Koch, 1 Pferdepfleger)
       4 Uffz.                      )
      14 Mann (darunter 2 Pioniere) ) als Arbeitsaufsicht
       1 Uffz.     )
       6 Mann      ) als Quartierwache
       2 Reitpferde für Offz., Befehlsempfänger pp.)
      16 Zugpferde
       8 Panjewagen
    b) Arbeitspersonal:
       Bis zu 200 Gefangene, darunter möglichst einige Sprachmittler, die deutsch und russisch sprechen.

4.) Allgemeinrichtlinien zur Einteilung:
    a) Gefangene:
       In der Praxis hatte sich als zweckmässig erwiesen, von den Gefangenen selbst einen Führer, einen stellv.Führer und 4 Zugführer einzusetzen,
       denen gewisse Vorteile einzuräumen sind (Verminderte eigen Arbeitsleistung, wenn möglich verbesserte Verpflegung usw.) Dafür sind diese
       für Ordnung und Disziplin, Sauberkeit verantwortlich zu machen. Diese Seobsterziehung hat sich bestens bewährt. Das ist nutzbar zu machen.
       Aus der Zahl der Gefangenen sind an Arbeitspersonal auszuscheiden:
       8 Panjefahrer, 2 Mann als Köche für Gef.Küche, 2 Mann als Hilfsköche und Quartiersauberkeit pp. (Arbeitskranke) Der Rest ist in etwa vier
       etwa gleich starke Züge einzuteilen.
    b) Aufsichtspersonal:
       Wichtig ist ausreichend Bewachung in der Unterkunft durch Doppelposten. Dafpr sind zweckmässig ein Uffz. und 6 Mann auszuscheiden.
       Die verbleibenden 4 Uffz. und 14 Mann werden zur Aufsicht bei der Arbeit eingesetzt, davon sollen zwei Mann möglichst Pioniere sein zur
       Anleitung für pioniertechnische Arbeiten. Jeder Arbeitszug von etwa 45 Gefangenen hat dann 1 Uffz., 3 Mann zur Aufsicht.
5.) Unterbringung:
    Die Gefangenen sind möglichst in Massenquartieren unterzubringen, dass sie ein Dach über dem Kopf haben, am günstigsten in einem Haus mit nur
    einem Ausgang der leichteren Bewachung wegen. Ist das nicht möglich, dann in einem abseits liegenden Gehöft oder in einer Häusergruppe.
    Bewachuing muß in jedem Falle sichergestellt sein. Unterbringung des Aufsichtspersonals in unmittelbarer Nähe der Gefangenen um im Bedarfsfall
    sofort eingreifen zu können.
6.) Behandlung:
    Keine Verbrüderung.- Das Aufsichtspersonal muß Abstand halten und sich als Herr fühlen. Strenge aber gerechte Behandlung. Gefangene bei denen
    man die Beobachtung macht, dass sie einen ungünstigen Einfluß ausüben, sind auszumerzen und abzugeben. (an Feldgendarmerie) Dies unter
    gleichzeitiger Meldung an Stomü. Fleissige und ordentliche Leute bevorzugt behandeln. Fleissige Arbeit erzwingen; notwendige Ruhepausen
    befehlen. Falsch, wenn die Leute selbst faulenzen.
7.) Strafen:
    Zuständig nur der Komp.-Führer.
    Strafmaß bis zu 10 Stockschlägen, Kürzung oder Entziehung der Essensportion.
    Vollstreckung der Stockschläge unter Hinzuziehung von Gefangenenführer und zwei Zugführern der Gefangenen, denen wie aich den zu bestrafenden
    der Grund klar und bestimmt anzugeben ist. Vollstreckung am zweckmässigsten durch den Gefangenenführer selbst. Der Komp.-Führer und Hauptfweldwebel
    haben zugegen zu sein.
    Zuständig für höheres Strafmaß Stomü bsi zu 25 Stockschlägen, in schweren Fällen von Widersetzlichkeit Erschiessen unter Meldung an Div.

8.) Verpflegung und wirtschaftliche Zuteilung:
    Für die Gefangenen ist der zuständige Verpflegungssatz auszugeben und zu empfangen.
    Alle Gefangenenkompanie werden - soweit nicht anderes im Aufstellunsgbefehl befohlen wird - wirtschaftlich dem Ausbildungsbtl. zugeteilt. Dieses
    empfängt beim V.A. die Verpflegung und gibt sie an die Gefangenenkompanien aus. Für Rechnungslegung ist Ausbildungsbatl. zuständig.
9.) Schanzzeug und Gerät:
    Zuweisung durch Pi.-Batl. je anch Bedarf Der Fphrer der Gefangenenkompanien ist für sachgemäße Verwaltung und Verwendung des zugewiesenen
    Schanzzeuges verantwortlich.
10.) Aufsicht:
     Arbeitseinsatz beaufsichtigt in der Regel Komp.-Führer selbst, in seiner Abwesenheit der Hauptfeldwebel.
11.) Ärztliche Versorgung:
     Durch Anordnung vom Div.-Arzt und Div.-Vet. gem.Besondere Anordnungen von Fall zu Fall.
12.) Arbeitszeit:
     Mindestens 14 Stunden gerechnet vom Abmarsch bis Rückkehr ins Quartier.
13.) Fahrzeuge:
     dienen beim Quartierwechsel zur Beförderung von Gepäck und Gerät sowie Schanzzeug pp.- Im übrigen sind die Fahrzeuge zum Fahren von Material pp.
     (z.B.Steine für Strasenverbesserung pp.- Hilz für Knüppeldämme pp.) einzusetzen.
14.) Anforderungen:
     von fehlenden Sachen bei Abt.Ib soweit es sich nicht durch Beitreibung im Lande herbeischaffen läßt, as in erster Linie anzustreben ist.-
     Angestrebt wird Zuweisung aus Beutesachen.
 
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