| Befehle Juni 1939 |
| Oberkommando des Heeres.
Berlin, W 35, den 14.Juni 1939. Az.35 g.K.39 I. VA/V3.IX. Nr.551/39 g.K. Betr.: Verpflegung von Schanzverbänden I. und II.Rate. 1. Die gemäss Gen St.d H 4.Abt. Nr.1700/39 g vom 22.5.39 an der Ostgrenze zum Schanzen eingesetzten Divisionen I. und II.Rate werden auf Magazinverpflegung angewiesen. Zuständig sind die grossen Sätze der Einsatz-Wehrmachtverpflegungsvorschrift. Ausserdem können die Truppenbefehlshaber auf Grund truppenärztlicher Bescheinigung die Ausgabe einer weiteren GEtränkeportion anordnen, sofern ausserordentliche Anstrengungen klimatische oder Witterungsverhältnisse es erfordern. Die Bewilligung eines Geldbetrages bis zu RM.0.25 zur Beschaffung von Stärkungsmitteln wird dem Heeresgruppenkommando überlassen. 2. Zur Verabfolgung der Magazinverpflegung sind von den Wehrkreisverwaltungen Übungsverpflegungsausgabestellen einzurichten gemäss folgender Aufstellung: Schanzverband Eichrichtende W.V. Üb.Verpfl.Ausgabe Ausgabebereitschaft Ausgabedauer I.Rate 23.Div. II um Hammerstein nach bis 15.7. 19.Div. III um Züllichau Bestimmung bis 15.7. 18.Div. VIII um Fraustadt des Heeres- bis 15.7. 17.Div. VIII um Militsch gruppenkommandos 1 bis 15.7. II.Rate 31.Div. II um Lauenburg nach bis 30.7. 30.Div. VIII um Herrnstadt Bestimmung bis 4.8. 27.Div. VIII um Kreuzburg des Heeres- bis 4.8. 45.Div. VIII um Mähr.Ostrau gruppenkommandos 1 bis 4.8. 44.Div. VIII um Frideck bis 4.8. 3. Die Speisezettel sind durch die zuständigen Wehrkreisverwaltungen aufzustellen. Auf die häufige Ausgabe von Frischfleisch, Frischgemüse und frischen Kartoffeln wird nochmals besonders hingewiesen. 4. Die Stärken der Schanzverbände sind bei den Generalkommandos zu erfragen. 5. Die Verpflegung zur Fülllung der Verpflegungsausgabestellen ist freihändig anzukaufen im Einvernehmen mit den Dienststellen des Richsnährstandes. Hinsichtlich des Brotes und des Pferdefutters bleibt die Entnahme aus Heeresbeständen den Wehrkreisverwaltungen überlassen. Im Falle der Undurchführbarkeit sind Aushilfen beim O.K.H. rechtzeitig zu beantragen. AVL- und EVM-Bestände dürfen nicht angegriffen werden. 6. Beamte für die Üb.Verpflegungsausgabestellen stellen sich die einrichtenden Wehrkreisverwaltungen und zwar je Ausgabestelle 1 aktiven sowie 3 Verpflegungsbeamte d.B. Arbeitspersonal ist durch die Truppe zu stellen. Kraftfahrzeuge sind, soweit sie durch die Truppe nicht gestellt werden können, in der erforderlichen Zahl zu ermieten. |
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