| Befehle März 1941 |
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Oberkommando des Heeres
Berlin, den 12,März 1941 Chef H Rüst u.BdE AHA Ia (VIII) Nr.2165/41 geh. Betr.: Aufstellung einer Bewährungstruppe Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat mit Erlass vom 21.12.40 die Aufstellung einer besonderen zur Bewährung von Strafgefangenen befohlen. Die Aufstelellung dieser Bewährungstruppe ist dem Oberkommando des Heeres übertragen worden. Hierzu wird folgendes angeordnet: I.) Auswahl der zur Bewährungstruppe zu versetzenden Soldaten. 1.) Vorbedingung. Die Bewährung Verurteilter soll in erster Linie in der eigenen Truppe erfolgen. Zu der Bewährungstruppe werden Verurteilte nur dann überwiesen, wenn eine Bewährung in der eigenen Truppe entweder nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Bewährung bei der eigenen Truppe ist nicht möglich. wenn die Tätigkeit der eigenen Truppe einen Kampf unmittelbar am Feinde nicht gestattet. Wird eine für Einsatz in Betracht kommende Truppe voraussichtlich bis auf weiteres nicht eingesetzt, so kann der Gerichtsherr beantragen, daß die für die Bewährung geeigneten Verurteilten nicht der eigenen, sondern der Bewährungstruppe überwiesen werden. Bewährung bei der eigenen Truppe ist nicht zweckmäßig. a) Wenn ein Bekanntwerden der Strafaussetzung der Manneszucht schaden könnte; b) wenn es mit Rücksicht auf die Tat oder den Täter notwendig erscheint, daß der Verurteilte in völlig veränderter Umgebung Gelegenheit zur Bewährung erhält; c) wenn aus sonstigen Gründen der Verurteilte eine untragbare Belastung für die Truppe bedeuten würde; d) wenn eine ständige Beobachtung und erzieherische Beeinflussung des Verurteilten erforderlich ist. 2.) Die Versetzung zur Bewährungstruppe setzt nach dem Wortlaut und Sinn des Führererlasses voraus a) Der Verurteilte muß sich bis auf die Tat einwandfrei geführt haben und darf gerichtlich nicht oder nur unerheblich vorbestraft sein b) Die Tat muß eine einmalige Entgleisung darstellen und darf nicht auf erheblichen Mängeln des Charakters beruhen c) Der Verurteilte muß selbst den ehrlichen Willen haben, sich vor dem Feinde zu bewähren. d) Der Verurteilte muß Soldat sein oder als solcher eingesetzt werden können. e) Der Verurteilte muß für die Verwendung bei einem Inf.Batl körperlich und geistig geeignet sein. f) Die Strafe soll teilweise vollzogen sein; der Strafrest soll im allgemeinen mindestens 6 Monate betragen. g) Verurteilte, die sich in der Straflagerabteilung eines Wehrmachtgefängnisses oder in einer Vollzugsanstalt der Reichsjustizverwaltung befinden und die zur Bewährungstruppe versetzt werden sollen, müssen vorher mindestens einen Monat in einem Wehrmachtgefängnis überprüft werden. II. Auswahl und Versetzung zur Bewährungstruppe. 1.) Der Gerichtsherr und die Kommandanten der Wehrmachtgefängnisse prüfen in angemessenen Zeitabständen, welche Verurteilten den Voraussetzungen für die Versetzung zur Bewährungstruppe entsprechen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zu beachten ist, daß der Führererlass weder bestimmte Straftaten ausschließt, noch die Strafhöhe nach oben begrenzt. 2.) Die Kommandanten der Wehrmachtgefängnisse unterbreiten ihren Vorschlag mit einer eingehenden Beurteilung unmittelbar dem nach § 104 Abs. 2 KStV0 zuständigen Befehlshaber oder Gerichtsherrn. 3.) Der zuständige Befehlshaber und Gerichtsherr entscheidet, ob der Verurteilte zur Bewährungstruppe versetzt werden soll. Er meldet dann den für die Bewährung in Frage kommenden Soldaten an den Oberbefehlshaber des Heeres. Er fügt die Beurteilung des Kommandanten des Wehrmachtgefängnisses und eine Urteilsabschrift bei. 4.) Das OKH ordnete die Versetzung des Verurteilten zur Bewährungstruppe an. 5.) Die Vollzugsbehörden der Reichsjustizverwaltung werden prüfen, welche früheren Heeresangehörigen, die bei ihnen Strafen von Wehrmachtgerichten verbüßen, sich in der Strafhaft einwandfrei geführt haben. Sie werden die Namen solcher Verurteilter wenn sie noch einen Strafrest von mindestens 6 Monaten zu verbüssen habenn dem OKH mitteilen. Unberücksichtigt bleiben dabei Verurteilter gegen die auf eine Maßregel der Sicherung oder Besserung erkannt worden ist. Das OKH prüft, ob die Voraussetzungen des Führererlasses gegeben sind. Bejaht es diesen so ordnet es an, daß der Verurteilte in das Wehrmachtgefängnis Torgau Fortazinna zur weiteren Beobachtung eingeliefert wird. Hält er dort der Prüfung stand, so unterbreitet der Kommandant seinen Vorschlag nach Abschn-II 2.) dem für das Wehrmachtgefängnis zuständigen Gerichtsherrn. Dieser verfährt nach Abschn.II.) 3.)Erweist sich, daß der Verurteilte für die Bewährungstruppe nicht geeignet ist, so überweist der Gerichtsherr ihn der Reichsjustizverwaltung zum weiteren Vollzug der Strafe. Die Rücküberweisung meldet der Gerichtsherr dem OKH. III. Einzelbestimnungen für die Bewährungstruppe. 1.) Für die Dauer der Zugehörigkeit des Verurteilten zur Bewährungstruppe ist die Strafvollstreckung im Sinne von § 104 Abs.1 Nr.2 KStVO ausgesetzt. Der Tag des Eintritts und des Auscheidens des Verurteilten werden dem zuständigen Befehlshaber und Gerichtsherrn gemeldet. 2.) Beförderung. Bei der Beförderung und Auszeichnung der zur Bewährungstruppe versetzten Soldaten ist ein scharfer Maßstab anzulegen und zu berücksichtigen, daß schon der bei Bewährung etwa auszusprechende Gnadenerlaß eine Auszeichnung bedeutet. Für die Verleihung des Infanterie-Sturm-, des Verwundeten- und Kriegserinnerungsabzeichens bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften. 3.) Erholungsurlaub darf den zur Bewährungstruppe versetzten Soldaten im allgemeinen erst nach der Bewährung vor dem Feinde gewährt werden. IV. Entlassung aus der Bewährungstruppe. 1.) Der für die Bewährungstruppe zuständige Gerichtsherr kann Soldaten, die sich in der Bewährungstruppe nicht einwandfrei führen, in das Wehrmachtgefängnis bzw. die Vollzugsanstalt der Reichsjustizverwaltung zur Fortsetzung der Strafvollstreckung überweisen. Er soll die Rücküberweisung in der Regel erst aussprechen, wenn er sie dem Verurteilten vorher förmlich angedroht und ihm eine angemessene Probezeit gewährt hat. Hat der aus dem Wehrmachtgefängnis zur Bewährungstruppe versetzte Soldat so schwer versagt, daß die Voraussetzungen für die Überweisung in ein Straflager vorliegen, so kann der Gerichtsherr sie anordnen. 2.) Hat sich der zur Bewährungstruppe versetzte Soldat vor dem Feinde bewährt, so kann er nach angemessener Zeit zu seinem Stammtruppenteil oder einem anderen Truppenteil versetzt werden. V.) Aufstellung der Bewährungstruppe. 1.) Zum 1.4.41 ist durch W.Kdo.IX in Meiningen das Btl.500 mit Stab gem. KStN und KAN 111 (R) vom 1.10.37 und 1.- 3./500 (Schützen-Kp. b) gem. KStN und KAN 131 b vom 1.12.39 aufzustellen. 2.) Personelle Bestimmungen. a) Stammgestellung Vom Feldheer werden als Stamm gestellt: Für Btl.Stab 5 Offz. 15 Uffz. 51 Mannsch. für 3 Schtz.Kp. 12 Offz. 84 Uffz. 15 Mannsch. davon 3 Radfahrer, 3 Fahrer vom Bock, 3 Waffenmeistergehilfen, 6 Köche. Durch W.K.IX sind zu stellen 3 Pferdewärter 13 Mannsch.für Verpflegung und Gepäcktroß b) Offiziere Der Kommandeur wird durch HPA ernannt. c) Beamte Beamte sind durch das Stellv.Gen.Kdo.IX A.K. zu stellen. d) Mannschaften, die für die Bewährung in. Frage kommen, werden durch Sonderverfügung von Chef H Rüst und BdE / AHA zugewiesen. Hierzu ist die erstmalige Prüfung gemäß Abschn. II.) sofort durchzuführen. Die Meldungen der zuständigen Befehlshaber und Gerichtsherrn sind bis 1.4.41 dem OKH/Chef H Rüst und BdE/AHA vorzulegen. 3.) Materielle Bestimmungen. a) Waffen, Gerät und Munition. Die erforderlichen Waffen, Gerät und Munition werden durch Chef H Rüst und BdE/AHA/Fz Jn zugewiesen. b) Pferde. Pferde sind dem zuständigen Heimatpferdepark zu entnehmen. c) Kraftfahrzeuge. Kfz. werden durch Chef H Rüst und BdE/AHA/Ag K/M zugewiesen. d) Bekleidung. Das Bt1.500 trägt die Waffenfarbe "weiß" (Infanterie) und auf den Aufschiebeschläufen die Zahl 500. Für Bekleidung gilt die Ziffer 27 "Bekleidungsersatz". VI.) Ausbildung. Nach beendeter Aufstellung sind die Einheiten der Bewährungstruppe nach den für Schützenkompanien des Feldheeres gegebenen Vorschriften so auszubilden, daß der Einsatz ab 1.6.41 möglich ist. Einsatzbereitschaft ist an OKH/Chef H Hüst und BdE/AHA Ia zu melden. VII.) Bestimmungen über Einsatz und über Zuweisung von Soldaten der Luftwaffe und der Kriegsmarine folgen. gez. von Brauchitsch |
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