| Befehle |
| Der Chef der
Heeresleitung
Berlin, den 11.4.1935 T.A.Nr.1105/35 g.Kdos. T 1 V Das Gebiet der Heeresversorgung ist bei den Korpskommandos vom Gen.St.Offizier Ia op zu bearbeiten Die Übernahme der Geschäfte erfolgt, sobald die Gen.St.Offiziere Ia op an einer Quartiermeisterreise der Heeresleitung teilgenommen haben. Mit der Einarbeitung ist sofort zu beginnen. Zeitpunkt der Übernahme wird besonders befohlen. Die Gen.St.Offz. Ia op sind künftighin als Korpsquartiermeister in der Mobilmachungsliste vorgesehen. |
| Der Chef der
Heeresleitung
Berlin W.35, den 16.4.1935 T.A.Nr.1287/35 g.Kdos. T 2 II Betr.: Änderung in der Tarnung auf Grund des Gesetzes für den Aufbau der Wehrmacht vom 16.3.35. Durch die Veröffentlichung des Gesetzes für den Aufbau der Wehrmacht vom 16.5.35 ergeben sich für die Weiterführung der Tarnung folgende Änderungen: 1.) Infolge Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ist die Tarnung der kurzen Dienstzeit und der Einsatzorganisation überholt. Befehl über die Bezeichnung der Ersatzdienststellen ergeht besonders. 2.) Die Bestimmungen über die entmilitarisierte Zone bleiben ausnahmslos bestehen. Wegen der Durchführung des Ersatzgeschäftes in dieser Zone ergehen Sonderweisungen. 3.) Die Tatsache, dass Mob.Vorbereitungen betrieben werden, ist als solche nicht geheim. Die Mob.Arbeiten selbst sind jedoch weiterhin nach den gegebenen Bestimmungen geheim zu halten. 4.) Die Tarnbezeichnungen für Stäbe und Truppenteile fallen mit dem 15.10.35 fort Einzelheiten werden besonders befohlen. 5.) Die Tarnung für Kampfwagen und schwere Artillerie wird aufgehoben. |
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