Arnswalde
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Befehle August 1939
Generalkommando II.Armeekorps                                                                                                 Stettin, den 3.August.1939
   (Wehrkreiskommando II)
Abt Id Nr.3642/39 g.Kdos.

Betr.
: Arbeitskräfte, Bewachung für Verpfl.Lager.

Verteiler: nicht hier wiedergegeben

Entwurf

1.) Gestellung von Arbeitskräften für Verpflegungslager.
      Zur Auslagerung von Bekleidung Ausrüstung und Verpflegung ist die Gestellung von Arbeitskräften bis zur Übernahme der Lager durch eine
    Kommandodienststelle erforderlich.
      Zu diesem Zweck stellen für die Zeit vom 7. - 15.8.39
    3.Div.  1 Uffz. 25 Mann für Lager Flatow (R.A.D.-Lager)
    3.Div.  1 Uffz. 20 Mann für Lager Dt.Krone (H.V.H.A.)
   32.Div.  1 Uffz. 20 Mann für Lager Hammerstein (H.St.O.V.)
   St.O.Ä.
    Stolp   1 Uffz. 10 Mann für Lager Lauenburg (Flachsfabrik)
    Stolp   1 Uffz. 20 Mann für Lager Bütow (Schützenhaus).
      Die zu kommandierenden Arbeitskräfte haben sich am 7.8.39 um 10.00 Uhr bei den Leitern der obigen Lager zu melden.

2.) Bewachung der Verpflegungslager.
      Für die Bewachung der Verpflegungslager sind verantwortlich:
    St.O.Ä. Schneidemühl für Verpflegungslager Flatow
    St.O.Ä. Stolp        für Verpflegungslager Lauenburg
    St.O.Ä. Stolp        für Verpflegungslager Bütow
    St.O.Ä. Belgard      für Verpflegungslager Falkenburg
    St.O.Ä. Arnswalde    für Verpflegungslager Arnswalde.
     Die Art der Bewachung wird den St.O.Ä.überlassen. Im Falle einer militärischen Wachgestellung sind solche Arbeitskräfte heranzuziehen,
    die im Mob- oder X-fall im Standort zurückbleiben.

3.) Unterbringung und Verpflegung.
      Die nach Flatow kommandierten Arbeitskräfte werden auf Selbstverpflegung angewiesen. Unterbringung nach dem Wehrleistungsgesetz. Abrechnung durch
    H.V.H.A.Dt.Krone.
      Die nach Lauenburg und Bütow kommandierten Arbeitskräfte sind nach dem Wehrleistungsgesetz unterzubringen und zu verpflegen. Abrechnung durch
    H.V.H.A. Stolp für Lauenburg,
    H.V.A. Neustettin für Bütow.
    Unterbringung und Verpflegung der nach Dt.Krone und Hammerstein kommandierten Arbeiter regelt der St.O.Ä.Dt.Krone der Kommandant des Tr.Üb.Pl.Hammerstein.
 
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