| Befehle August 1939 |
| Generalkommando II.Armeekorps
Stettin, den 3.August.1939 (Wehrkreiskommando II) Abt Id Nr.3642/39 g.Kdos. Betr.: Arbeitskräfte, Bewachung für Verpfl.Lager. Verteiler: nicht hier wiedergegeben Entwurf 1.) Gestellung von Arbeitskräften für Verpflegungslager. Zur Auslagerung von Bekleidung Ausrüstung und Verpflegung ist die Gestellung von Arbeitskräften bis zur Übernahme der Lager durch eine Kommandodienststelle erforderlich. Zu diesem Zweck stellen für die Zeit vom 7. - 15.8.39 3.Div. 1 Uffz. 25 Mann für Lager Flatow (R.A.D.-Lager) 3.Div. 1 Uffz. 20 Mann für Lager Dt.Krone (H.V.H.A.) 32.Div. 1 Uffz. 20 Mann für Lager Hammerstein (H.St.O.V.) St.O.Ä. Stolp 1 Uffz. 10 Mann für Lager Lauenburg (Flachsfabrik) Stolp 1 Uffz. 20 Mann für Lager Bütow (Schützenhaus). Die zu kommandierenden Arbeitskräfte haben sich am 7.8.39 um 10.00 Uhr bei den Leitern der obigen Lager zu melden. 2.) Bewachung der Verpflegungslager. Für die Bewachung der Verpflegungslager sind verantwortlich: St.O.Ä. Schneidemühl für Verpflegungslager Flatow St.O.Ä. Stolp für Verpflegungslager Lauenburg St.O.Ä. Stolp für Verpflegungslager Bütow St.O.Ä. Belgard für Verpflegungslager Falkenburg St.O.Ä. Arnswalde für Verpflegungslager Arnswalde. Die Art der Bewachung wird den St.O.Ä.überlassen. Im Falle einer militärischen Wachgestellung sind solche Arbeitskräfte heranzuziehen, die im Mob- oder X-fall im Standort zurückbleiben. 3.) Unterbringung und Verpflegung. Die nach Flatow kommandierten Arbeitskräfte werden auf Selbstverpflegung angewiesen. Unterbringung nach dem Wehrleistungsgesetz. Abrechnung durch H.V.H.A.Dt.Krone. Die nach Lauenburg und Bütow kommandierten Arbeitskräfte sind nach dem Wehrleistungsgesetz unterzubringen und zu verpflegen. Abrechnung durch H.V.H.A. Stolp für Lauenburg, H.V.A. Neustettin für Bütow. Unterbringung und Verpflegung der nach Dt.Krone und Hammerstein kommandierten Arbeiter regelt der St.O.Ä.Dt.Krone der Kommandant des Tr.Üb.Pl.Hammerstein. |
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