| Befehle August 1939 |
| Generalkommando II.Armeekorps
Stettin, den 3.August.1939 (Wehrkreiskommando II) Abt Id Nr.3642/39 g.Kdos. Betr.: Arbeitskräfte, Bewachung für Verpfl.Lager. Verteiler: nicht hier wiedergegeben Entwurf 1.) Gestellung von Arbeitskräften für Verpflegungslager. Zur Auslagerung von Bekleidung Ausrüstung und Verpflegung ist die Gestellung von Arbeitskräften bis zur Übernahme der Lager durch eine Kommandodienststelle erforderlich. Zu diesem Zweck stellen für die Zeit vom 7. - 15.8.39 3.Div. 1 Uffz. 25 Mann für Lager Flatow (R.A.D.-Lager) 3.Div. 1 Uffz. 20 Mann für Lager Dt.Krone (H.V.H.A.) 32.Div. 1 Uffz. 20 Mann für Lager Hammerstein (H.St.O.V.) St.O.Ä. Stolp 1 Uffz. 10 Mann für Lager Lauenburg (Flachsfabrik) Stolp 1 Uffz. 20 Mann für Lager Bütow (Schützenhaus). Die zu kommandierenden Arbeitskräfte haben sich am 7.8.39 um 10.00 Uhr bei den Leitern der obigen Lager zu melden. 2.) Bewachung der Verpflegungslager. Für die Bewachung der Verpflegungslager sind verantwortlich: St.O.Ä. Schneidemühl für Verpflegungslager Flatow St.O.Ä. Stolp für Verpflegungslager Lauenburg St.O.Ä. Stolp für Verpflegungslager Bütow St.O.Ä. Belgard für Verpflegungslager Falkenburg St.O.Ä. Arnswalde für Verpflegungslager Arnswalde. Die Art der Bewachung wird den St.O.Ä.überlassen. Im Falle einer militärischen Wachgestellung sind solche Arbeitskräfte heranzuziehen, die im Mob- oder X-fall im Standort zurückbleiben. 3.) Unterbringung und Verpflegung. Die nach Flatow kommandierten Arbeitskräfte werden auf Selbstverpflegung angewiesen. Unterbringung nach dem Wehrleistungsgesetz. Abrechnung durch H.V.H.A.Dt.Krone. Die nach Lauenburg und Bütow kommandierten Arbeitskräfte sind nach dem Wehrleistungsgesetz unterzubringen und zu verpflegen. Abrechnung durch H.V.H.A. Stolp für Lauenburg, H.V.A. Neustettin für Bütow. Unterbringung und Verpflegung der nach Dt.Krone und Hammerstein kommandierten Arbeiter regelt der St.O.Ä.Dt.Krone der Kommandant des Tr.Üb.Pl.Hammerstein. |
| 3.Inf.Division Qu.Abt. Nr.78/39 Flatow, den 28.August 1939 B e f e h l für die Übernahme der Ortskommandantur Flatow durch 3.Inf.Division 1.) Mit sofortiger Wirkung übernimmt Major Müller, Pi.Batl.3, die in Flatow eingerichtete Ortskommandantur. 2.) Aufgabe des Ortskommandanten in Flatow ist es, den durch die starke Belegung von Flatow und Umgebung hervorgerufenen Verkehr und Ansammlung von Angehörigen des Heeres und der Luftwaffe zu überwachen und die Einhaltung der für die Aufrechterhaltung der Ordnung befohlenen Massnahmen sicherzustellen. 3.) Für den gesamten Stadtbereich von Flatow und alle zugehörigen Unterkünfte des Heeres und der Luftwaffe wird folgendes angeordnet: a) Zapfensteich für alle Unteroffiziere und Mannschaften wird auf 21.00 Uhr festgesetzt. Dies gilt auch für alle Unteroffiziere und Mannschaften, die sich nur vorübergehend in Flatow aufhalten. b) Die Gaststätten, Strassen und Plätze sind wiederholt Tag und nachts durch Streifen zu überwachen. Weitere Aufgabe der Streifen ist es den Anzug aller Angehörigen der Wehrmacht zu überwachen. c) Es sind Massnahmen wie Parkverbote, Haltverbote, Einrichtung von Parkplätzen zu treffen, die eine reibungslose Abwicklung des Verkehrs sicherstellen. Hierzu ist das Parken sofort auf folgenden Strassen zu verbieten: Adolf-Hitlerstr., Hindenburgstr., Hermann-Göringstr., Friedrichstr., Hermann Fiebingstr., Arno Mantheystr. und Wilhelmstr. Die Fahrzeuge sind in den Nebenstrassen, bezw. auf den bezeichneten Parkplätzen abzustellen. Das Halten von Kolonnen in der Stadt ist verboten. 4.) Zur Durchführung des Ordnungsdienstes steht Major Müller das Pi.Batl.3 zur Verfügung, das auf Anforderung die für die Streifen erforderlichen Offiziere, Unteroffiziere, Mannschaften und Kraftfahrzeuge zu stellen hat. Mit der Verkehrsregelung und -überwachung ist der vom General-Kommando II.A.K. zur Verfügung gestellte Feldgendarmerietrupp 402 (ohne 1 Gruppe) zu beauftragen. 5.) Der für Flatow auf 22.00 Uhr festgesetzte Zapfenstreich ist allen im Verteiler angegebenen Truppenteilen bekanntzugeben. |
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