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Befehle August 1939
I.A.K.(Ü.b.) Abt. Q 20/39 f.Kdos.                                                                                   Korps H.Q.Allenstein 23.8.1939.

                                                                   Besondere Anordnungen für die Versorgung des I.A.K.

                                (Für 11., 61. und Pz.Div Kempf im wesentlichen schon bekannt. Neue und gegen den Armeebefehl auf Grund mündl.Rücksprache mit
                                                                       O.Qu. abweichende Punkte sind unterstrichen.)
I.

1.) Sparsamste Bewirtschaftung der Kriegsvorräte aller Art wird allen Führern zur besonderen Pflicht gemacht. Einer Vergeudung an Kriegsvorräten muss mit den
    schärfsten Mitteln entgegengetreten werden.
2.) Nachschubstrassen für I.A.K.:
       61.Div.: Osterode - Geierswalde - Frögenau Pz.Div.Kempf: Allenstein - Hohenstein - Paulsgut - Seewalde - Thalheim.
       11.Div.: Hohenstein - Rontzken - Neidenburg
       I.A.K. mit Korpstruppen: Hohenstein - Rontzken - Neidenburg.
3.) Nachschubbahnhöfe:
       61.Div.: Bergfriede
       Pz.Div.Kempf: Hohenstein
       11.Div.: Neidenburg
       I.A.K. mit Korpstruppen: Neidenburg
4.) Auf welche Mun. Lager die einzelnen Einheiten angewiesen werden, wird von Fall zu Fall befohlen. Sparsamster Verbrauch ist besonders bei folgenden
    Munitionsarten geboten:
       2 cm Pzgr.Patr.
     3,7 cm K.w.K.Mun
SEITE 2 fehlt im Original

6.)
    a.) Betriebsstoffergänzung.
        Es muß sichergestellt sein, dass alle Verbände in ihren Versammlungsräumen voll aufgetankt sind.
        Schwierigkeiten beim Betriebsstoffempfang sind an Abt. Q zu melden.
    b.) Die Div. sind durch den Armeebefehl auf Betr.Stoff Lager angewiesen.
        I.A.K. (Üb.) Stab und Korpstruppen werden auf Betr. Stoff Lager Allenstein Nord, Militär Schiessstände, angewiesen.
        Empfangszeit: für Korpstruppen 10 - 11 Uhr
                      für Pz.Div.Kempf 11 - 16 Uhr
        Erster Empfang 2 y Tag.
    c.) Im besetzten Feindgebiet vorgefundene Betriebsstoffvorräte sind mit Sicherheit als verseucht anzunehmen. Eigenmächtige Entnahme durch die Truppe wird daher verboten!
        Vorgefundene Betriebsstofflager mit über 10 cbm Inhalt sind unter Angabe des Lagerorts, Art und Menge des Betriebsstoffes an I.A.K.(Q), Sachbearbeiter K zu melden.
    d.) Instandsetzung von Kraftfahrzeugen.
        Kraftfahrzeuge, deren Instandsetzung bei den Verbänden nicht durchgeführt werden kann, sind an A.Kraftf.Park 501 in Allenstein abzuschieben.
        Sofern unmittelbarer Abschub durch die Truppe nicht möglich ist, hat Anmeldung zur Abschleppung bei Q, Sachbearbeiter K zu erfolgen.
    e.) Ersatz an Bereifung ist bei Abt.Q Sachbearbeiter K anzufordern. Muster für Anforderung Anlage 2

7.) Sanitätsdienst.
    a.) Zur Aufnahme kranker und verletzter Soldaten stehen ab sofort Krankenhäuser gem Anlage 3 zur Verfügung.
    b.) Entseuchungsgeräte sind in Anlehnung an die Krankenhäuser in Dt.Eylau, Osterode, Neidenburg aufgestellt. Voraussichtlich betriebsbereit ab .30.8.
        Ausser diesen E - Geräten befinden sich in den in der Anlage 4 aufgeführten grenznahen Krankenhäusern Dampfdesinfektionsapparate, die zur behelfsmässigen
        Entseuchung usw. gut geeignet sind. Betriebsanweisung ist bei jedem dieser Krankenhäuser vorhanden.
    c.) Sämtliche Truppen sind dahin zu belehren, dass nach einer evtl. Überschreitung der Grenze vorgefundene Speisen und Getränke (einschliesslich Brunnenwasser)
        nur nach vorhergehender Untersuchung oder nach Vorkosten der Ortseinwohner genossen werden darf. Diese Belehrung darf erst am y - 1 Tag erfolgen.

8.) Anforderung von San.- und Vet.- Gerät durch Div. und Korpstruppen Ärzte und Vet. bei Abt. Q/IVb/IVc.
9.) Anfallende Beute jeder Art und kriegswichtige Vorräte sind gegen Vergeudung zu sichern und nach Zahl und Art auf den Dienstwege zum melden.
    Eingerichtete Gerät — und Beutesammelstellen sind dem I.A.K. (Üb.) Abt.Q zu melden mit genauer Ortsangabe.
10.) a.) Postsperre für 5 Tage ab Y Tag.
     b.) Die Überleitung vom Üb. Postnummernverfahren zum - Feldpostnummernverfahren ist vorzubereiten.
11.) Durch den Armeebefehl ist eine Änderung der Meldezeiten erforderlich. Die neuen Zeiten sind in der Anlage 5
==== zusammengefasst. Dadurch werden alle bisher befohlenen Zeiten hinfällig.
12.) Die Div. melden ab y - 1 Tag täglich möglichst frühzeitig Einsatzort ihrer rückwärtigen Dienste.(Zuweisung von Korpstruppen auf Einrichtungen der
     Div.)
13.) Die Namen der Sachbearbeiter bei der Quartiermeister Abt. I.A.K. sind:
     Quartiermeister............Hptm. Diermayer
     O2 ....................... Ltnt. Dyck
     Sachbearbeiter Mun........ Major Meyhöfer
     Sachbearbeiter Gerät ......Oblt. Nietsch
     Sachbearbeiter K ..........Hptm. Winkler
     IV a ......................Ob.Int.Rat Dr.Drey
     IV b ......................Oberstarzt Dr.Förster
     IV c ..................... Oberstvet. Dr.Bonger

14.) Quartiermeister Abteilung I.A.K. (Üb.) Allenstein, Berufsschule, Adolf Hitler Allee 17/18, Ruf Nummer Vermittlung Allenstein Nord 381 und 382.

II.

1.) Sicherungsmassnahmen im Armeegebiet.
     a.) Geiseln: Für die Festnahme und Behandlung von Geiseln sind die Bestimmungen der H.D.V. g 2 " Dienstanweisung für die Einheiten des Kriegsheeres
         (sinngemäss gültig für besonderen Einsatz) " Seite 55, Ziffer 12 zu beachten.
     b.) Freischärler: Gefangen genommene Freischärler (vergl. H.D.V. g 2 Seite 48 Ziffer 4) sind nach den Bestimmungen der H.D.V. 3/13 (L.Dv.3/13) "Verordnung über
         das Sonderstrafrecht im Kriege" und "Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege." zu behandeln.
         Muss auf Grund der §§ 3 (2) der Kriegsstrafrechtsordnung Freispruch erfolgen, so sind die Betreffenden wie Kriegsgefangene zu behandeln.
     c.) Zwangsmassnahmen: Zwangsmassnahmen, insbesondere polizeilicher Art, zur örtlichen Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung und zur Sicherung der Truppe können von
         Truppenführern im Range mindestens eines Regiments - oder selbständigen Bataillonskommandeurs unter Meldung an die Vorgesetzte Dienststelle getroffen werden,
         auch wo kein "Gefechtsgebiet" befohlen ist.
         Die. Massnahmen sind aufzuheben, wenn der Anlass entfällt. Gegebenenfalls sind sie von den nachfolgenden Truppen zu übernehmen.
         Bei Gefahr im Verzuge ist jeder Führer zu allen notwendigen Massnahmen verpflichtet.
2.) Behandlung der Wehrfähigen in Feindesland.
     a.) Die Wehrfähigen polnischer und jüdischer Nationalität im Alter von 17 - 45 Jahren werden, sobald die Kriegslage es gestattet, von der Armee
         interniert und wie Kriegsgefangene (jedoch getrennt von diesen) behandelt.
     b.) Wehrfähige deutscher Nationalität bleiben auf freiem Fuss.
     c.) Für die Einrichtung von Freiwilligenwerbestellen für Wehrmacht, SS usw. ergehen zu gegebener Zeit die nötigen Weisungen.
         Bis dahin ist jegliche Werbetätigkeit verboten.

3.) Verkehrsüberwachung: Grundsätzlich ist die Reichsgrenze bis auf weiteres für alle Personen gesperrt, die nicht Angehörige der Wehrmacht sind oder zum
    unmittelbaren Heeresgefolge gehören. Ausnahmen genehmigt allein das Armeeoberkommando.
4.) Durch das A.O.K. werden Sicherheitspolizeiliche Einsatzgruppen eingesetzt.
    Aufgabe der Einsatzgruppen ist die Bekämpfung aller Reichs - und deutschfeindlichen Elemente in Feindesland rückwärts der fechtenden Truppe.
    Jeder Versuch von Streik, passivem Widerstand oder Sabotage ist sofort zu brechen. Gegen Plünderungsversuche ist mit den schärfsten Mitteln vorzugehen.
5.) Wirtschaft.
    Es kommt darauf an, dass das gesamte Wirtschaftsleben im eigenen Lande in Gang bleibt, in Feindesland baldmöglichst wieder in Gang kommt.
    Alle lebenswichtigen Betriebe. Einrichtungen und Vorräte sind alsbald zu sichern, wehrwirtschaftliche Anlagen, soweit es die Operationen zulassen,
    zu schonen und alsbald zur Stärkung der eigenen Wehrwirtschaft auszunützen.
6.) Währung.
    Der Wechselkurs für deutsche und polnische sowie Danziger Währung im besetzten Gebiet wird zeitgerecht durch besonderen Befehl bekannt gegeben.
7.) Alle Kommandobehörden haben dafür zu sorgen, dass Hamsterkäufe unter Ausnutzung eines günstigen Wechselkurs und billigerer Preise im Zollausland seitens aller
    Angehörigen der Wehrmacht, Polizei usw. unterbleiben. Unter Hamsterkäufen sind alle Käufe zu verstehen, die nicht augenblicklichen, unmittelbaren persönlichen
    Bedürfnissen des Käufers dienen. Besondere Pflicht aller Offiziere ist es, ihren Untergebenen auch in dieser Hinsicht ein Beispiel zu geben.
8.) Gefangenenorganisation:
    Alle eingebrachten Gefangenen sind in Gefangenensammelstellen der Divisionen azu sammeln. Abschub in die Gefangenensammelstellen und Gefangenenlager der Armee
    erfolgt auf Abruf der Armee. Art des Abschubs wird zeitgerecht befohlen. Die Zahl der Gefangenen ist Abt. Ia und Q zu melden.
9.) Flüchtlingsorganisation
a.) Alle Flüchtlinge aus Feindesland sind der nächsten Grenzpolizeidienststelle oder Ortspolizeibehörde zuzuführen, die weiteres veranlasst.
b.) Im eigenen Land ist jeder Flüchtlingsbewegung mit allen Mitteln entgegenzutreten.


Anlage 1 zu I.A.K. (Üb.) Korps H.Q. Abt. Q 20/39 g.Kdos. v.23.8.39.

                                                                       Nur gültig für Herbstübung
                                                                      Verwaltungssonderanordnungen.
                                                                     ===============================
l.) Marketenderwaren
    In Anwendung von Ziffer 41 ff. der Einsatzwehrmacht-verpflegungsvorschrift können sämtliche Truppenteile zur Beschaffung von Marketenderwaren einen Betrag bis zu
    2,- RM je Kopf der Sollstärke als Vorschuss in Anspruch nehmen. Diese Vorschüsse sind nach Beendigung der Herbst Übungen in voller Höhe zurückzuerstatten.
    Für Verluste haftet der Truppenführer.
2.) Magazinverpflegung.
    a.)Magazinverpflegung wird zu den grossen Sätzen der Einsatzwehrmachtverpflegungsvorschrift geliefert.
    b.)Mit der Magazinverpflegung im Übungsraum werden die ungekürzten Gemüsesätze geliefert, dafür gibt es keine Kartoffeln. Kartoffeln können aus dem der Truppe
       zur Verfügung stehenden Anteil des Verpflegungszuschusses (0,15 RM täglich) beschafft werden. Alle Kartoffelkäufe haben über dem örtlich zuständigen Ortsbauernführer
       zu erfolgen. Selbständige Auswahl von Bezugsquellen wird verboten.
3.) Stärkungsmittel.
    Als Ausgleich für die körperliche Inanspruchnahme der übenden Truppe werden zur Magazinverpflegung Stärkungsmittel in Form von Schokolade, Keks und Fruchtzucker (Drops)  
    bewilligt. Empfangsberechtigt sind sämtliche Teil nehmer an der Wehrmachtverpflegung.
    Die Ausgabe der Stärkungsmittel beginnt mit der Magazinverpflegung für den 24.8.1939 und erstreckt sich zunächst auf 1 Woche.
4.) Viehankauf durch Schlächtereizüge.
    Das angekaufte Vieh ist durch die Schlächtereizüge im allgemeinen unbar über die zuständige Sammelbuchungsstelle und Heeresstandortkasse zu bezahlen.
    Dieses gilt auch für die Schlächtereizüge 602, 604 und 605.


Anlage 2 zu I.A.K. (Üb.) Korps H.Q Abt.Q 20/39 g.Kdos. v.23.6.1939.
Anforderung von Reifen.
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Bewertungsgruppe X)                        Anforderung
                      Decke Schlauch Wulstband  Reifen  Ventil-
                      Stck.   Stck.    Stck.    grösse  art

I
II
III

X) Bewertungsgruppen: I.Bedarf, um die Laufräder (keine Reserveräder) mit fahrtüchtigen Reifen zu versehen.
                      II.Bedarf zur Ergänzung fehlender oder unbrauchbarer Reservereifen, jedoch nur 1 Reservereifen pro Fahrzeug und Bedarf für am Fahrzeug
                         befindliche Reifen, deren Lauffähigkeit unter 5 000 km liegt.
                      III. Bedarf zur Erzielung von 1 Reservereifen pro Achse.


Anmerkung: 1.) Der Betriebsstoff in den Lagern ist in Fässern und Kanistern ausgelagert. Empfänge der Div. usw. sind nur mit Betriebsstoff - Kolonnen. ,
               mit B.u.G. Wagen nur von Armee - und Korpstruppen, die keiner Division unterstellt sind, durchzuführen.
           2.) Ausgabe erfolgt im zahlenmässigen Austausch von vollen gegen leere Fässer oder Kanister. Da die Truppe nicht im Besitz von Kanistern ist,
               gilt vorstehendes für Kanister erst nach Durchführung eines Empfanges von Kanistern.
           3.) Bedarfsanmeldung in cbm täglich bis 16 Uhr an Abt. Q Sachbearbeiter K erstmalig am 1. y - Tag.



Anlage 3 zu I.A.K. (Üb.) Korps H.Q Abt. Q 20/39 geh.Kdos. vom 23.8.39.
Übersicht über Krankenhäuser
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Marienwerder   Kreiskrankenhaus   100 Betten
Rosenberg      Kreiskrankenhaus    50 Betten
Dt.Eylau       Städt.Krankenhaus   50 Betten
Osterode       Kreiskrankenhaus    60 Betten
Neidenburg     Kreiskrankenhaus    50 Betten
Johannisburg   Kreiskrankenhaus    70 Betten
Ortelsburg     Kreiskrankenhaus    60 Betten

Anlage 4 zu I.A.K. (Üb.) Korps H.Q.
Abt. Q 20/39 g.Kdos. vom 23.8.1939
                                                Ortsfeste Desinfektionsanlagen.
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Marienburg      Diakonissen Krankenhaus
Marienburg      Marienkrankenhaus
Osterode        Kreiskrankenhaus
Dt.Eylau        Städt.Krankenhaus
Marienwerder    Städt. Krankenhaus
Marienwerder    Diakonissenkrankenhaus
Ortelsburg      Kreiskrankenhaus
Lyck            Kreiskrankenhaus
Neidenburg      Joh.Kreiskrankenhaus
Johannisburg    Kreiskrankenhaus
Treuburg                "
Angerapp                "
Ebenrode                "
Goldap                  "
Gumbinnen               "
Schlossberg             "
Ragnit                  "
Tilsit         Städt.Krankenhaus
   "           Kreiskrankenhaus
   "           Altersheim
 
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