kleine Kraftwagenkolonne für Betriebsstoff (25cbm)

KStN 1226 (1.10.1937)

Offiziere Unteroffiziere Mannschaften Beamte

Ausführung I.Art

a) Gruppe Führer

Z    
  Führer, 1x Pistole    
G    
  für den Oberfeldwebeldienst (zugl.Rechnungsführer)*, 1x Pistole    
M
  Kraftwagenfahrer für Pkw., 1x Karabiner Kraftradfahrer (1 s.Krad m.Beiwg., 1 m.Krad), 2x Karabiner leichter Pkw.
Summe: 1 Offizier, 1 Unteroffizier, 3 Mannschaften, 3 Karabiner, 2 Pistolen, 1 Kfz., 1 m.Krad, 1 s.Krad m.Beiwg.

b) 1.Gruppe

G    
  Führer, 1x Karabiner    
M
  Kraftwagenfahrer für Lkw., 5x Karabiner Kraftwagenbegleiter, 5x Karabiner für Betriebsstoffausgabe, 2x Karabiner
 
  mittlere Lkw., offen, für Betr.Stoff
Summe: 1 Unteroffizier, 12 Mannschaften, 13 Karabiner, 5 Kfz.

c) 2.Gruppe wie 1.

d) 3.Gruppe

G      
  Führer (zugl.Gasuffz.) (auf s.Krad m.Beiwg.)*, 1x Karabiner      
M
  Kraftwagenfahrer für Lkw., 1x Karabiner Kraftwagenbegleiter (zugl.Verpflegungsmann), 5x Karabiner Koch, 1x Karabiner leichter Lkw. für Betr.Stoff u.Gerät
Summe: 1 Unteroffizier, 3 Mannschaften, 4 Karabiner, 1 Kfz., 1 s.Krad m.Beiwg.

Zusammenstellung

  Offz. Uffz. Mannsch. Karabiner Pistolen Kfz. Krad/ (Beiwg.)
Gr.Fhr. 1 1 3 3 2 1 2 (1)
1.Gr.   1 12 13   5  
2.Gr.   1 12 13   5  
3.Gr.   1 3 4   1 1 (1)

Gesamt

1 4 30 33 2 12 3 (2)

Anmerkungen

1 Kopf ist als Hi.Kr.Trg.zu bestimmen

Ausführung II.Art

Sie tritt ein, wenn die vorhandenen Kraftfahrzeugtypen die Ausführung I nicht zulassen.

Für die 1. und 2.Gruppe gilt alsdann:

Statt der m.Lkw. sind auch l. oder s.Lkw. (ohne Anhänger) zulässig oder auch m. bzw. s.Radschlepper mit je 1 Anhänger.

Jedoch müssen innerhalb ein und derselben Kolonne

1.) Gleichheit herrschen in Bezug auf Marschgeschwindigkeit der Fahrzeuge und Kraftstoffart.

2.) Mischung von Lkw und Radschleppern unterbleiben.

Es ergibt sich daher folgende St.N.

a) und d) Gruppe Führer und 3.Gruppe wie bei Ausführung I.Art

b) und c) 1. und 2.Gruppe

2x Unteroffiziere, Führer der einzelnen Gruppen**, 2x Karabiner

Kraftwagenfahrer für Lkw bzw.Zugmaschinen je nach Bedarf

Kraftwagenbegleiter bzw.Bremser je nach Bedarf

Mannschaften für Betriebstoffausgabe

leichte, mittlere oder schwere Lkw. für Betr.Stoff Trsp.

mittlere oder schwere Radschlepper

Anhänger für Radschlepper für Betr.Stoff

Die Anzahl ergibt sich aus der Gesamtladefähigkeit der zur Verfügung stehenden Lkw. Sie soll 30t betragen mit 10% Spielraum nach oben.

Bei Verwendung von Radschleppern müssen die Anhänger zusammen 30t Nutzlast haben mit 10% Spielraum nach oben. Hieraus ergibt sich die Anzahl der Radschlepper und gleich große Anhänger.

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