Festungs-Pionierstab 3
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Befehle November 1939
Oberkommando des Heeres                                                                                                                                Berlin, den 13.November 1939
Befehlshaber des Ersatzheeres
Ia (I) Nr.10030/39 geh.    G e h e i m.

Betr.: Umgliederung der Fest.Pi.Stäbe im Osten.   

Durchführungsbestimmungen
für die Ungliederung der Festungspionierstäbe im Osten.
A.    Allgemeine Bestimmungen

1.) Für die Fest.Pi.Stäbe tritt mit Wirkung ab 1.12.1939 in Kraft;
    a) K.St.N. Nr.1603 für den Fest.Pi.Stab (mit Stabs- und Verwaltungsgruppe) Anlage 1;
    b) K.St.N. Nr.1605 für eine Fest.Pion.Abschn.Gruppe. Anl.2;
    c) K.A.N. werden später übersandt.
2.) Die Schutzbereichämter bleiben vorläufig zur Abwicklung ihrer Aufgaben in ihren bisherigen Standorten bestehen. Nähere Anweisungen hierzu folgen.

B.    Durchführung im einzelnen.

1.) Die Fest Pi.Stäbe werden in folgender Gliederung aufgestellt:
a) Fest Pi.Stab 1 Stabs- u. Verw.Gruppe )
b)         "    3    "    "    "    "   )
c)         "   25    "    "    "    "   )
d)         "    4    "    "    "    "   )
e)         "    5    "    "    "    "   )    + Je 2 Abschn-
f)         "    7    "    "    "    "   )    Gruppen
g          "    6    "    "    "    "   )
h)         "    9    "    "    "    "   )
i)         "    8    "    "    "    "   )
k)         "   16    "    "    "    "   )
l)         "   26    "    "    "    "   )
m)         "   29    "    "    "    "   )

2.) Die Unterstellung der Fest.Pi.Stäbe 1, 3 und 25 ist von Grenzabschnitt Nord zu regeln.   
    Die übrigen Fest.Pi.Stäbe sind den Höh.Pi.Offz. f.d.L. Ost. unterstellt.
3.) Neugliederung der Fest.Pi.Stäbe:
    a)    Zur Neugliederung der Fest.Pi.Stäbe (einschl. Fest.Pi.-Abschn.Gruppen) steht das Personal und die Ausstattung der bisherigen Fest.Pi.Stäbe zur Verfügung.
    b)    Die neu umgebildeten Fest.Pi.Stäbe behalten ihre bisherige Nummernbezeichnung bei.
          Die Bezeichnung der Fest.Pi.Abschn.Gruppen erfolgt mit römischen Zahlen vor der Nummer ihres jeweiligen Fest. Pi.-Stabes (z.B. II/3).
4.) Stellenbesetzung:
    a)    Besetzung der Kommandeure der Fest.Pi.Stäbe wird durch OKH/ P A auf Vorschlag des Generals der Pioniere und Festungen beim Ob.d.H. befohlen.
    b)    Etwa notwendige Veränderungen in der Stellenbesetzung der Offiziere, Fest.Pi.- und H-Beamten, Unteroffiziere der Sonderlaufbahnen sind durch Grenzabschnitt Nord bzw.
          Höheren Pionieroffizier f.d.L.Ost an OKH (B.d.E.) AHA/Jn Fest vorzuschlagen.
          Mit einer Neuzuweisung von Offiziere, Fest.Pi.- und N-Beamten sowie Unteroffizieren der Sonderlaufbahnen zur Besetzung der vorhandenen Planstellen darf zunächst nicht gerechnet
          werden. OKH muss sich Vorbehalten, im Bedarfsfalle einzelne Offiziere, Beamte und Unteroffiziere der Sonderlaufbahnen bezw. sogar einzelne Abschnittsgruppen wegzuziehen.
5.) Überführung des Zivil personals in das Wehrmachtverhältnis:
    a) Die bei den Fest.Pi.Stäben aus dem Friedensverhältnis noch vorhandenen planmäßigen und überplanmäßigen Gefolgschaftsmitglieder sind entsprechend ihrem militärischen Dienstgrad in
       die Stellen der neuen K.St.N. zu überführen.
       Insoweit sie bislang auf Grund der Mob.-Anordnungen als Soldaten eingekleidet und abgefunden wurden, ohne dass sie von der zuständigen Wehrersatzdienststelle als Soldaten einberufen
       wurden, ist diese Einberufung unverzüglich zu veranlassen.
       Ohne Einberufung als Soldaten durch ihre Wehrersatzdienst-stelle dürfen künftig männliche Gefolgschaftsmitglieder nicht mehr als Soldaten verwendet oder abgefunden werden vgl. H.V.Bl.
       39 Teil C Ziff 1059.
    b) Männliche Gefolgschaftsmitglieder des technischen Dienstes, die nach truppenärztllchem Urteil wegen körperlicher Gebrechen oder aus anderen Gründen (Lebensalter) nicht mehr wehrtauglich
       oder wehrpflichtig sind, können in beschrankten Umfange in Stellen für Techniker der neuen K.St.N. überführt werden; soweit sie z.Zt. als Soldaten behandelt worden sind sind sie als Soldaten
       zu entlassen.
       Für die Abfindung der zivilen Gefolgschaftsmitglieder gilt der Erlass OKW vom 4.7. 39 V A (Ag V 1 • Anga II n Nr 2200/39 geh).
    c) Weibliche Gefolgschaftsmitglieder sind baldmöglichst durch Soldaten zu ersetzen. Wegen ihrer weiteren Verwendung vgl. Abs. d).
    d) Über die Stellen der K. St.N. hinaus dürfen ohne besondere Genehmigung künftig Hilfskräfte nicht mehr beschäftigt werden. Bisher zugeteilte Planstellen aus der Personalreserve des Fest.Pi.Korps
       kommen mit Inkrafttreten der neuen K.St.N. in Fortfall.
       Alle überzählig werdenden zivilen Hilfskräfte sind unter Beteiligung der Standortlohnstelle und des Fürsorge-Offiziers sofort der zuständigen Wehrkreisverwaltung zur weiteren Verwendung anzubieten
       Wenn sich unter diesen, einschl. etwaiger weiblicher Gefolg-schaftsmltglieder, besonders tüchtige, mit dem Dienst bei den Fest.Pi.Stäben vertraute, Hilfskräfte befinden, deren Weiterbeschäftigung
       als zivile Gefolgschaftsmitglieder aus dienstlichen Gründen für eine gewisse Übergangszeit - längstens jedoch für die Dauer des Verbleibens der Fest.Pi.Stäbe in den bisherigen
       Heimatstandorten - unbedingt notwendig ist, sind die erforderlichen Planstellen (für überplanmässige Hilfskräfte) unter eingehender Begründung über H.Pi.Offz.f.d. L. Ost bzw.
       Gruppe Landesbefestigung beim Grenzabschn. Nord (bisher Fest.Pi.Kommandeur I) beim OKH (BdE) AHA/Jn Fest zu beantragen. Dabei ist darauf zu achten, dass für die Weiterbeschäftigung von Angestellte
       keinesfalls Fürsorge für ihre Person ausschlaggebend sein darf.
       Entbehrlich werdende besonders tüchtige Techniker sind namentlich unter Angabe ihres Wehrverhältnisses dem 0.K.H (BdE) AHA/Jn Fest zur etwaigen Einteilung in die Fest.Pi.-Stäbe des Westens zu
       melden.
       Das vorhandene Festungswerkpersonal, Leitungsprüfer, Kabelschalttrupps, usw. sind namentlich OKH (BdE) AHA/Jn Fest zur endgültigen Zuteilung bzw. anderweitigen Verwendung sofort anzuzeigen.
6.) Ausgleich der gem.K.St.N. den Fest.Pi.Stäben zustehenden
    Kraftfahrzeuge veranlassen Grenzabschnitt Nord und Höh. f.d.L. Ost. Mit einer Neuzuweisung von Pkw. kann nicht gerechnet werden.
    Überzählige Kraftfahrzeuge sind OKH (BdE) AHA/Jn 6 zu melden.
7.) Die zur Überwachung eingesetzten Wallmeister sind auf ein Mindestmass herabzusetzen. Bei dem bestehenden Mangel an diesem Personal kann ein Festlegen einer grösseren Anzahl Wallmeister für diese
    Aufgabe im Kriege nicht vertreten werden.
    Die Überwachungsabschnitte sind unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und neu festzulegen.
    Das für die Überwachungsabschnitte benötigte Personal wird von OKH (BdE) AHA/Jn Fest aus der Personalreserve des Festungspionierkorps besonders zugewiesen werden.
 
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