Zerstörerstaffel KStN 1153 (L) 1.4.1940

 
  Staffelkapitän (Hptm.) (siehe fliegende Staffel), F, 1x Pistole Offizier z.b.V. (Hptm.od.Lt.),F/B,1x Pistole
a) Staffeltrupp
Allgem.Truppendienstpersonal (1 Oberfeldw., 1 Feldw.), davon: 1 Hauptfeldwebel, 1 Rechnungsführer (Feldw.), 1 Gerätuffz. (zgl.W.u.G.u.zugl. f.Bekleidungsverwaltung), 2 Schreiber,, 5x Pistole, 1 Fahrrad
Staffelwartungstrupp
Fliegertechnisches Personal (3 Oberfeldw., 6 Feldw.), davon: 1 Flzg.Oberfeldwebel (zugl.Truppführer), 15 Flzg.Mechaniker (1.Flzg.Warte), 1 Flzg.Elektriker, 1 Waffenoberfeldwebel, 15 Fl.Waffenpersonal, 1 Flzg.Funkoberfeldw., 1 Fallschirm- und Sicherheitsgerätpersonal, 35x Pistole
b) Fliegende Staffel
 
Besatzungen (Fliegendes Personal), davon: 12 Flugzeugführer (1 Hptm. (zugl.Staffelkapitän), 3 Lte. und 8 Oberfeldw.),F, 12x Pistole Bordfunker (Fliegerschützen) (Oberfeldw.),S, 12x Pistole



9 Zerstörerflugzeuge
c) Staffelreserve
3 Zerstörerflugzeuge
Summe: 5 Offiziere, 60 Unteroffiziere, 65x Pistole, 15 Flugzeuge, 1 Fahrrad

Anmerkungen:

1) Aufschlüsselung des militärischen Unterpersonals: 

Die höchstzulässige Anzahl der Unteroffiziere ist in der Spalte "Unteroffiziere" festgelegt. Die hierhin enthaltene höchstzulässige Anzahl von Oberfeldwebeln und Feldwebeln ist in der Spalte"b" in Klammern angegeben. Die für bestimmte Funktionsstellen festgelegten Dienstgrade dürfen nur diese verwandt werden.

2.) Nebenamtlich zu besetzende Stellen: 

Folgende Funktionsstellen sind in der Staffel nebenamtlich zu besetzen:

a) Navigationsoffizier

b) Techn.Offizier,

c) Waffen- und Munitionsoffizier,

c) Funkoffizier

3.) Gerätverwalter (Flzg.):

Die Gerätverwalter (Flzg.) sind beim Gruppenstab zusammengefasst. Der Gerätverwalter (Flzg.) übernimmt die buchmäßige Verwaltung des gesamten fliegerischen Geräts (d.h. der Flugzeuge mit der gesamten Bordausrüstung einschließlich Bordwaffen und Bordfunkgerät und der zugehörigen Vorratssachen.)

4.) 1.Flugzeugwarte: Unter den 1.Flugzeugwarten muß je einer mit zusätzlicher Ausbildung als Feinmechaniker, Elektriker und Flugmotorenschlosser vorhanden sein.

5.) Kraftfahrzeuge: 1 leichter Pkw. des Gruppenstabes ist für die Staffel bestimmt. Für selbständige Staffeln, die nicht einem Gruppenstabe unterstellt sind, ist 1 leichter Pkw.(o) (einschl.Kraftwagenführer (Uffz.)), planstellenmäßig zuständig.


In dieser Stärkenachweisung sind alle bis zum 28.05.1940 verfügten Änderungen enthalten.

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