Krusin
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Generalkommando II.Armeekorps                                                                                          Ostrowite, den 8.9.1939
  Abt.Qu.                                                                                                                     20.00 Uhr
                                                  Besondere Anordnungen für die Versorgung des II.A.K. für den 9.9.1939.

I. Trennungslinie Gefechtsgebiet - rückw.Armeegebiet am 9.9.
   Verlauf der Drewenz bis Strasburg, dann Bischofswerder.
II.Nachschubstrassen.
   3.I.D.: Kulmsee - Lubicz (hier 8t Brücke, 16t Brüke in Bau) - Kikot - Lipno - Skepe.
   32.I.D.: bis Golub wie bisher, dann Radomin - Rypin . Sierpc.
   228.I.D.: Briesen - Golub - Rypin - Okalewo - Chrapon.
             Beabsichtigte Weiterführung:
     3.I.D.: Rigowo - Mochowo - Gozdowo - Probeszczewice - Bielsk.
    32.I.D.: Sierpc - Drobin.
   228.I.D.: Biezun - Ossowa - Raciaz.
   Beim Vorgehen am 9.9. sind die beabsichtigten Nachschubstrassen auf Geeignetheit zu erkunden. Falls auf Grund der Erkundungsergebnisse Änderungen erforderlich sind, Meldung
   an Gen.Kdo.II.A.K. Abt.Qu.unter Beifügung entsprechender Abänderungsvorschläge.
   Für Verbesserungen der Nachschubstrassen der 228.I.D. kann le.Str.Bau Batl.604 auf Anfordern der 228.I.D.zur Verfügung gestellt werden.
III. Ausladebahnhöfe für Nachschub für II.A.K. ab 9.9. abends Terespol.
IV. Verwaltungswesen.
    Verpflegung:
    a) Am 9.9.39 holen von der Umschlagstelle Golub ab:
       228.I.D. in der Zeit von 14.00 - 16.00 Uhr handschriftlich 12.00 - 14.00
         3.I.D. in der Zeit von 16.00 - 18.00 Uhr
        32.I.D. in der Zeit von 18.00 - 20.0 Uhr
       1 Tagessatz Verpflegung ohne Fleisch aber einschl.Brot, füt die nicht mot.-Teile (für 11.9.), 2 Tagessätze ohne Fleisch aber mit Brot für die mot-Truppenteile (für
       10.und 11.9.39)
    b) Wegen Vorkommens von Trichinen und Finnen bei Schlachttieren wird der Genuss ungekochten Fleisches in jeder Form verboten.
V. Sanitätswesen.
   a) Krankensammelstelle der Armee in Dw.Krusin (13km ostw.Culm).
   b) Bei den täglichen Meldungen über San.-Wesen sind in Zukunft auch Kranke mit anzugeben.
VI. Veterinärdienst.
    a) Armee-Pferdelazarett 583 in Konopat (südwestl.Schwetz) eingesetzt. Ab 8.9. 20.00 Uhr aufnahmebereit.
    b) Pf.S.Pl.der Armee Stolno (südostw.Culm) ab 8.9. 12.00 Uhr aufnahmebereit.
    c) Tierblutuntersuchungsstelle 581 in Konopat ab 8.9. 20.00 Uhr betriebsfertig.
    d) Veterinär-Zweigpark Crone ab 8.9. ausgabefähig.
    e) Mallein ist bei den Armee Pferdesammelplätzen zur Weiterverteilung zu empfangen.
    f) Beutepferde sind unmittelbar bei den Armee-Pferdelazarettn zwecks Abholung anzumelden.
    g) Die Veterinärkompanien melden ihre abzuschiebenden Pferde zwecks schnellerer Abholung beim nächsten Armee-Pferdelazarett bezw.-Sammeplatz an.
VII. Kraftfahrwesen.
     a) Betriebsstoffempfang am 9.9.39 in Betr.-St.Ausgabestelle Golub für:
          3.I.D. von 12.00 - 14.00 Uhr
         32.I.D. von 16.00 - 18.00 Uhr
        228.I.D. von 14.00 - 16.00 Uhr
        3.Kw.Kol.402 von 18.00 - 20.00 Uhr
     Meldung der Kolonnenführer um 12.00 Uhr in Glub bei Oberinsp.
     Pawlowski (Betr.St.Ausgabestelle).
     b) 3., 32. und 228.I.D. empfangen am 8.9.39 23.00 Uhr je 7000 Ltr. in Betr.St.-Ausgabestelle Ostausgang Ostrowite (8km westl.Rypin) bei 3.Kw.Kol.402.
        Korpstruppen in Betr.St.Ausgabestelle Ostrowite am 8.9. ab 21.00 Uhr.
VIII. Postversorgung.
      a) Feldpostamt 402 gibt am 9.9. ab 5.00 Uhr Post an F.P.Ä.3 und 32 und Korpstruppen II.A.K. in Schönsee aus.
      b) Hinweise für Feldpostverkehr siehe Anlage 1.
IX. Ordnungsdienste.
    a) Ab 9.9. Ortskommandantur der Armee in Culm und Kulmsee eingesetzt.
    b) Armee-Kriegsgefangenen-Sammelstelle ab 9.9.Kornatowo (12km nördl.Kulmsee).
    c) Neues Interniertenlager ab 9.9. Lisewo.
    d) Ordnungsdienst und Verkehrsregelung in Golub und Dobrzyn durch Feldgend.Tr.(mot)402 in Rypin durch 32.I.D.
    e) Behandlung Wehrfähiger.
       Zukünftig sind die Volksdeutschen Wehrfähigen (auch Soldaten) im Alter von 17 bis 45 Jahren, deren Zugehörigkeit zum Deutschtum einwandfrei feststeht oder
       glaubwürdig nachgewiesen werden kann, auf freiem Fuss zu belassen.