3.Infanteriedivision
Kriegstagebuch    Befehle    Gliederungen    Zustandsmeldungen   Stellenbesetzungen   Ersatz/Verluste   Material/Ausrüstung

 

Befehle Juli 1939
Generalkommando II.Armeekorps
  (Wehrkreiskommando II)                                                                                                     Stettin, den 6.Juli 1939
IA Nr.2892/39 g.Kdos.

Bezug: Gen.Kdo.II A.K. Abt.IA/IaGrz.Nr.2716 g.Kdos. vom 26.6.39.
Betr.: Schanzeinsatz an der Ostgrenze

1) Anliegend wird eine Karte 1 : 100 000 übersandt, die enthält:
   a) Einzeichnung der für den Ausbau durch 32.Div. in Frage kommenden Abschnitte Flatow (mittlerer und nördl.Regts.Abschnitt) und Pr.Friedland. Abschnittsgrenzen
      sind schwarz, H.K.L. ist rot eingekzeichnet.
2) An Bauaufträgen sind für 32.Div. vorgesehen:
   a) durch Inf.Rgt.96 und 1 lecihte Art.Abt.:
      Sperrausbau im mittleren Rgt.Abschnitt und Stellungsausbau im nördl.Rgt.Abschnitt des Abschnittes Flatow.
      Schwerpunkt beiderseits Stalunermühle,
   b) durch Inf.Rgt.4, 1 leichte und 1 schw.Art.Abt.:
      Stellungsausbau des südl.Rgt.Abschn. des Abschnittes Pr.Friedland mit 2 Btl.vorderer Linie und 1 Btl.im rückwärtigen Teil des Hauptkampffeldes.
   c) durch Inf.Rgt.94 (ohne 1 Btl.) und 1 leichte Art.Abt.:
      Stellungsausbau des mittl.Rgt.Abschn.des Abschnittes Pr.Friedland,
   d) durch 1 Btl./Inf.Rgt.94:
      Stützpunktartiger Ausbau des nördl.Rgt.Abschnitts Pr.Friedland mit Schwerpunkt beiderseits der Strasse Grunau, Camin.
3) Aufkl.Abt.32 und Pz.Abw.Abt.32 sind zusätzlich zum Schanzen einzusetzen, wo ein Bedarf an Arbeitskräften besteht. Näheres ist auf Grund der Bauaufträge der Kdtr.
   der Befestigungen bei Neustettin zu regeln.
   Beob.Abt.32 ist zur Vermessung der artilleristischen Anlagen einzusetzen.
   Nachr.Abt.32 steht zum Bau und Betrieb des Nachrichtennetzes im Unterbringungsraum der Division zur Verfügung. Besondere Bauaufträge im Rahmen des Stellunsgbaus
   bleiben vorbehalten. Die Funkkompanie wird zur Überwachung des ausländischen Funkverkehrs eingesetzt werden.
4) Die Unterbringung der nichtmotorisierten Truppenteile muss so dicht bei den Arbeitsplätzen erfolgen, dass längere Anmärsche vermieden werden. Dies bedingt z.Teil
   engste Unterbringung in Notquartieren (Scheunen usw.). Die in den rückw.Diensten befindlichen Kolonnen der Div. können zum An- und Abtransport zwischen Unterkunft
   und Stellung mit ausgenutzt werden.
   Die rückwärtigen Dienste der Div. sind im Raum Wallachsee - Landeck - Lümzow - Bahrenbusch - Ratzebuhr unterzubringen.
   Flatow steht der 32.Div. bis zur Hälfte seiner Belegungsfähigkeit zur Verfügung. Über die andere Hälfte verfügt 3.Div. Einzelheiten sind im Einvernehmen mit 3.Div.
   zu regeln.
   Jastrow darf von Teilen der 32.Div. nicht belegt werden.
5) Die Unterkunft der Division ist im grossen dem Reg.Präsidenten in Schneidemühl angemeldet.
   Die Anmeldung der Unterkünfte im einzelnen bei den Landräten und Gemeinden veranlasst die Division.
6) Die Unterbringunsräume sind den zum 10.7. einzureichenden Transportanmeldungen (Ziff.12 der Bezugsverfügung) für die Ausladung zu Grunde zu legen.
7) Die Vorkommandos sind in den Abänderung der Ziff.15 der Bezugsverfügung erst zum 2.8.39 11.00 Uhr zur Kdtr. der Befestigungen bei Neustettin zu entsenden.
     Sie sind einzuschränken auf
       Div.Kdeur.mit Arbeitsstab,
       Regts.Kdeure.mit Arbeitsstäben,
       Kdeure.selbstständiger Batlne.u.Abteilunegn mit Arbeitssäben.
 
3.Division                                                                                                               Frankfurt/Oder, den 12.Juli 1939
Abt. I b Nr.449/39 g.Kdos.

Bezug: Gen.Kdo.II.A.K. (W.Kdo.II) I a Nr. 2917/39 g.Kdso.v.6.7.39.
Betr.: Schanzarbeiten an der Ostgrenze.

Dem Generalkommando II.Armeekorps, Stettin

Die Division bittet um Übersendung für die Belegungsfähigkeit der Ortschaften im Einsatzraum der 3.Div.
 
Generalkommando II.Armeekorps                                                                                                    Stettin, den 15.Juli 1939
  (Wehrkreiskommando II)

Ia Nr.3114/39 g.Kdos.

Betr.: Schanzeinsatz im August 1939.

Der Nachr.Kommandantur Stettin.

Das Generalkommando bittet für die in der III.Rate der Schanztruppen eingesetzten Verbände folgende Fernsprechverbindungen ab 5.8. schalten zu lassen:
1) Gr.Born Linde (Gen.Kdo.II.A.K.) - Krojanke (Stab 3.Div.)
2) Gr.Born Linde (Gen.Kdo.II.A.K.) - Pr.Friedland (Stab 32.Div.)
3) Gr.Born Linde (Gen.Kdo.II.A.K.) - Neustettin (Kdtur.der Befest.bei Neustettin).
4) Gr.Born Linde (Gen.Kdo.II.A.K.) - Bad Polzin (Stab Üb.Armee Nachr.Rgt.537).
5) Gr.Born Linde (Gen.Kdo.II.A.K.) - Falkenburg (Üb.Armee Nachsch.Führer 581).
6) Gr.Born Linde (Gen.Kdo.II.A.K.) - Dramburg (Üb.Kdt.des rückw.Armee Gebiets 580).

Falls die Leitungen zu 1) und 2) über Flatow geführt werden, wäre Anschlussmöglichkeit in Flatow für die dort liegenden Teile der 3.u.32.Div. erwünscht.
 
Generalkommando II.Armeekorps                                                                                                    Stettin, den 15.Juli 1939
  (Wehrkreiskommando II)

Ia Nr.3115/39 g.Kdos.

Bezug: 32.Div. IA Nr.81/39 g.K.v.12.7.39.
Betr.: Unterkunft.

Der 32.Division.

Das hat gegen Belegung der Orte Jastrow, Espenhagen, Dt.Fier und Gursen durch Truppen des Standortes Dt.Krone für die Nacht 3./4.8.39 nichts einzuwenden.
Für die ORte Espenhagen, Dt.Fier und Gursen ist jedoch das Einverständnis der 3.Div. Voraussetzung.
 
Generalkommando II. Armeekorps                                                                                                    Stettin, den 18.Juli 1939
   (Wehrkreiskommando II)
Abt.IaGrz./Id Nr. 3149/39 g.Kdos.

Bezug: 1) O.K.H.10.Abt.(Ia) GenStdH. Nr.360/39 g.Kdos.v.9.6.39. (nur an Gen.Kdo.II und III.A.K. ergangen).
       2) H.Gr.Kdo.1 Ia Nr.987/39 g.Kdos. v.24.6.1939 (nicht an 32.Division verteilt)
       3) Gen.Kdo.II.A.K. (Wehrkr.Kdo.II) Abt.Ia/IaGrz. Nr.2716/39 g.Kdos. vom 26.6.1939 (an 32.Div.u.Kdtr.d.Bef.Neustettin).
       4) Gen.Kdo.II.A.K. (Wehrkr.Kdo.II) Ia Nr.2892/39 g.Kdos. vom 6.7.1939 (an 32.Div. und Kdtur.d.Bef.bei Neustettin).
       5) Gen.Kdo.II.A.K. (Wehrkr.Kdo.II) Ia Nr.2917/39 g.Kdos. vom 6.7.1939 (an Gen.Kdo.III.A.K. u.Kdtr.d.Bef.b.Neustettin).

Betr.: Einsatz zu Schanzarbeiten an der Ostgrenze.

                                                                 I. Schanzeinsatz.
                                                                 ================= 

1.) Gen.Kdo.II.A.K. leitet den Einsatz der vom 5. bis 31.8.1939 im Wehrkreis II zu Schanzarbeiten eingesetzten Verbände, die ihm hierfür unterstellt sind.
    Das Gen.Kdo. ist ab 5.8. auf dem Tr.Üb.Pl.Gr.Born (Lager Linie) untergebracht.
2.) Den Einsatz der 3.und 32.Div. zu den Befestigungsarbeiten im einzelnen leitet die Kdtr.der Befestigungen bei Neustettin nach den bereits gegebenen
    Befehlen. Kdtur.Neustettin verkehrt in diesen Fragen unmittelbar mit den Divisionen.
3.) Die Einteilung der Truppenteile im einzelnen für die Schanzarbeiten regeln die Divisionen im Einvernehmen mit der Kdtur.Neustettin. Dabei sind gemischte
    Verbände, die aus Infanterie, Artillerie und Pionieren zusammengesetzt sind, zum Ausbau bestimmter Abschnitte einzusetzen.
       Die mot.Truppenteile und Aufkl.Abteilungen stehen, soweit sie nicht Sonderaufträge erhalten, den Divisionen zum Kräfteausgleich zur Verfügung.
4.) Mindestens 2 Tage jeder Woche sind den Truppenteilen grundsätzlich zur Ausbildung zu belassen. Die Tage können in Vor- und Nachmittage aufgeteilt werden.
    Die Gesamtzeit ist bindend.
5.) a) Das Gen.Kdo.behält sich den Einsatz von Teilen der Divisionen zur Erntehilfe in der Nähe der Unterbringungsräume vor. In erster Linie kommen hierfür
       die mot.Truppenteile und aufkl.Abteilungen in Frage.
          Der Einsatz zur Erntehilfe muss so erfolgen, dass die Einsatzbereitschaft der beteiligten Truppenteile innerhalb von 24 Stunden gewährleistet bleibt.
    b) Infolge Mangel an Arbeitskräften kann für einzelne Teile der Divisionen Einsatz zur Einrichtung von Lagern (Mun., Verpfl. usw.) notwendig werden.
6.) Die Nachr.Abteilungen stehen den Divisionen zum Bau und Betrieb des Fernsprechnetzes innerhalb der Unterbringungsräume zur Verfügung. Besondere Bauaufträge
    im Rahmen des Stellungsbaus behält sich das Gen.Kdo.vor.
      Die Funk-Kompanien sind zur Überwachung des ausländischen Funkverkehrs einzusetzen. Besondere Weisung hierüber folgt.
7.) Für den An- und Abtransport der Infanterie zu den Schanzstellen können den Divisionen, soweit erforderlich, vom Gen.Kdo.II.A.K. Kw-Transporteinheiten
    zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Anforderungen unter Angabe des benötigten Transportraumes und Ort der gewünschten Gestellung sind dem Gen.Kdo.
    II.A.K. nach Eintreffen in den Schanzräumen vorzulegen. Hinsichtlich der Kw.Kol.der rückw.Dienste siehe Abschnitt II, Ziffer 12c.
8.) Flurschäden sind bei den Schanzarbeiten soweit irgend möglich, zu vermeiden. Die zuständigen Landräte und Bürgermeister sowie die betroffenen Grundbesitzer
    sind vor dem Beginn der Arbeiten über die Bauabsichten und den dabei voraussichtlich entstehenden Flurschaden zu unterrichten. Einzelheiten hierfür und
    Vergütung der Flurschäden regelt Kdtur.der Befestigungen bei Neustettin.

                                                                     II. Ausbildung
                                                                    ================
9.) In der Ziff.4) zur Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit ist die Gefechtsausbildung im Rahmen des Möglichen zu fördern. Es kommt darauf an, die
    einsatzbereit gegliederten Verbände zu festen Einheiten zusammenzufügen. Der Weiterbildung der Ergänzungs-Mannschaften (Ersatzreservisten) ist besonders
    Augenmerk zu widmen.
10.)Geländebesprechungen mit einem Teil der Offiziere und Uffz. zur Förderung der Führerausbildung sind auch an den Schanztagen möglich durchzuführen.
11.)Ausbildung der rückw.Dienste.
    a) Bei der Ausbildung der rückw.Dienste ist der Schwerpunkt auf Zusammenschweissen der Einheiten und Einsatzübungen ihren Eigenarten entsprechend
       (dabei Beladen und Entladen der Kol.usw.) zu legen. Diese Übungen - - in häufig wechselnden Räumen, in schwierigem Gelände, insbesondere bei Nacht
       durchzuführen - -sind so zu steigern, dass die erforderliche Wendigkeit in der Einsatzfähigkeit auch unter schwierigen Verhältnissen gewährleistet
       wird. Die Übungsräume werden nach Westen durch die Linie Neustettin - Barkenbrügge - Dt.Krone begrenzt. Zur Durchführung von Übungen in anderen
       Räumen ist vorher die Genehmigung des Generalkommandos einzuholen.
    b) Das Zusammenwirken der einzelnen Teile der rückw.Dienste wird zweckmäßig gelegentlich einzelner schulmässiger Einsatzübungen unter Leitung der
       Divisionen (möglichst Ib mit Quartiermeisterabteilung) geübt werden. Nach Möglichkeit sind die V-Trosse hieran zu beteiligen.
    c) Besonderes Augenmerk ist der kraftfahrtechnischen Ausbildung - - insbesondere der Kw.Kol. - - zu schenken. Vorbedingung für das Fahren im
       Kolonnenverband ist ein einheitlicher Ausbildungsstand der Kraftfahrer. Von vornherein ist scharf auf Verkehrszucht zu halten.
         Soweit es die kraftfahrtechnische Ausbildung und die obigen Einsatzübungen zulassen, können die Kw.Kolonnen zur Vermeidung von Leerfahrten für
       An- und Abtransport der Infanterie zu den Schanzstellen (s.vorst.Abschn.I Zoff.7) herangezogen werden.
12.) Anordnungen für die Ausbildung der 3.Division (einschl.M.G.Btl.8 und Pi.Batl.43) erlässt Gen.Kdo.III.A.K.

                                                                       III. Unterbringung.
                                                                       ===================

13.) Unterbringung der 3. und 32.Div. ist durch Bez.Verfg. 4) und 5) geregelt.
       Quartiermacherkommandos sind so rechtzeitig zu entsenden, dass sie die Vorbereitungen für die Unterbringung der Truppe sorgfältig treffen können.
       Die Divisionen übersenden dem Gen.Kdo. und der Kdtr.der Befestigungen bei Neustettin bis 31.7. Karten 1:100 000 mit Einzeichnung der endgültigen
     Unterbringung. Die Belegung der einzelnen Gemeinden muss daraus ersichtlich sein.

                                                                       IV.An- und Abmärsche.
                                                                       ====================

14.) Befehl, welche Truppenteile auf Eisenbahntransport oder Landmarsch anzuweisen sind, ist 32.Div. mit Gen.Kdo.II.A.K. Abt.Ia/Ia Grz.Nr.2716/19 g.Kdos.
     vom 26.6.39 bereits zugegangen.
        Für 3.Div. (einschl.M.G.Btl.8 und Pi.Btl.43) trifft Gen.Kdo.III die entsprechende Regelung.
15.) Die Märsche der auf Landmarsch verwiesenen Truppenteile der 32.Div. regelt 32.Div. derart, dass die Unterbringungsräume bis 4.8. abds.erreicht werden.
     Marschstrassen bestimmt 32.Div.
16.)   Den auf Landmarsch verwiesenen Teilen der 3.Div. (einschl.M.G.Btl.8 und Pi.Batl.43) wird für den Anmarsch die Reichsstrasse 1 Küstrin - Landsberg -
     Weldenberg - Schloppe - Schneidemühl zugewiesen. Gen.Kdo.III.A.K. wird gebeten, die Marschbewegung im einzelenen zu regeln. Die Unterbringunsräume
     sind bis 5.8. abds. zu erreichen.
17.) Befehle für den Abtransport und Abmarsch ergehen später.

                                                                   V. Nachrichtenverbindungen.
                                                                   ==========================

18.) Sämtliche Truppen der 3.u.32.Division haben vom Verlassen des Standortes bis zur Rückkehr unbedingte Funkstille zu halten. Das Generalkommando wird
     die Einhaltung der Funkstille überwachen.
        Für die Funkkompanien der Div.Nachr.Abteilungen wird das Gen.Kdo.Aufträge für die Funkaufklärung geben. Im übrigen können die Funkkompanien zum
     Betriebsdienst des Div.Fernsprechnetzes (s.Ziff.19) herangezogen werden.
19.) Die Divisionen sind während des Einsatzes auf Drahtverbindung und Meldewege anderer Art angewiesen.
        Für den Bau und Betrieb des Fernsprechnetzes innerhalb der Unterbringunsgräume sind die Div.Nachr.Abteilungen einzusetzen, sofern nicht das Postnetz
     für ausreichend gehalten wird. Gespräche auf dem Postnetz sind gebührenpflichtig. Die Genehmigung zur Führung von Gesprächen ist vom O.K.H. zunächst
     nicht gegeben.
        Für die Verbindung zwischen dem Gen.Kdo.und den Divisionen werden voraussichtlich Postleitungen besonders geschaltet werden. Befehl hierfür folgt.

                                                                  VI. Tarnung und Abwehr.
                                                                  ======================

20.) In der Öffentlichkeit führen due bereits befohlenen Tarnbezeichnungen:
        Gen.Kdo.II.A.K. = Befestigungsstab Grenzmark
            3.Division  = Oberbaustab XV
           32.Division  = Oberbaustab XVI
     Die weiteren Bezeichnungen der Regter.- und Batle. der 3.Div. sind dem Gen.Kdo. zum 25.7.1939 zu melden. Dem M.G.Batl.8 und Pi.Batl.43 sind von
     3.Div. Tarnbezeichnungen zuzuteilen.
        Die Kompanien, Batterien usw. führen ihre ständige Bezeichnung z.B.
           "Abschnittsbaustab 101/XVI, 1.Komp."
        Im schriftlichen und mündlichen Dienstverkehr, der nicht die Öffentlichkeit berührt, sind die normalen Truppenbezeichnungen zu verwenden.
21.) Alle Truppenkennzeichen an Uniformen und Fahrzeugen sind vom Ausrücken aus dem Standort bis zur Rückkehr nach H.Dv.g 151 Anlage 53a zu tarnen.
        Bezüglich Erkennungszeichen an Fahrzeugen wird III.A.K. gebeten, für 3.Division die entsprechenden Anordnungen gemäss Vfg.O.K.H.Nr.787/39 g.Kdos.
     AHA/In 6 (III) vom 28.6.1939 zu geben. Für 32.Div. gilt Verfg.Gen.Kdo.II.A.K. Ib/WuG/Ib-Mob-K/H.Mot.Nr.2489/39 g.Kdos. vom 11.7.1939.
        Aufschriften auf Transportzügen, die auf den Truppenteil und seine Herkunft schliessen lassen, sind verboten.
22.) Für die Abwehr des ausländischen Nachrichtendienstes wird auf das Merkblatt der Abwehrstelle im Wehrkreis II Nr.13/39 III H g.Kdos. vom 20.6.1939
     hingewiesen (verteilt an 3. und 32.Div., für M.G.Btl.8 anliegend beigefügt).

                                                                   VIII. Versorgung.
                                                                   ================

23.) Die friedensmässige Versorgung der 3.und 32.Div. während des Einsatzes wird hinsichtlich Verpflegung und Betriebsstoff durch W.K.Kdo.II vorbereitet.
     Daneben werden für einzelne Versorgungsgebiete - - soweit erforderlich - - Einrichtungen des W.K.Kdo.II zur Verfügung gestellt.
        Die Durchführung der Versorgung erfolgt durch die Divisionen (bei 3.Div. auch für Pi.Batl.43 und M.G.Batl.8) und zwar unter voller Ausnutzung
     ihrer rückw.Dienste.
     Soweit in einzelnen Fällen Aushilfen erforderlich werden sollten, sind entsprechende Anträge dem Gen.Kdo.II.A.K. vorzulegen.
24.) Verwaltungswesen.
     a) Die Truppen der 3.und 32.Div. werden mit dem Zeitpunkt des Eintreffens in ihren Einsatzräumen auf Magazinverpflegung angewiesen. Zuständig sind
        die grossen Sätze der Einsatzwehrmachtverpflegungsvorschrift.
        Sicherstellung dieser Magazinverpflegung veranlasst Wehrkreisverwaltung II.
     b) Mit der Einrichtung der Üb.Verpfl.Ausg.Stellen werden beauftragt:
          H.V.H.A.Dt.Krone    für 3.Div. (einschl.Pi.Batl.43 und M.G.Batl.8)
          H.V.A. Neustettin   für 32.Division.
        3. und 32.Division teilen hierzu baldmöglichst, spätestens bis 25.7.39, den betr.H.V.A. (Abschrift an W.V.II) die gewünschten Orte der Üb.Verpfl.
        Ausg.Stellen mit.
          Etwaige Wünsche für Aufstellung des Speisezettels sind bis zum gleichen Zeitpunkt der Wehrkreisverwaltung II zu übersenden.
          Nach Einreffen im Einsatzraum übernehmen die Div.Verpfl.Ämter der 3.und 32.Division die Üb.Verpfl.Ausg.Stellen.
     c) Auf Grund truppenärztlicher Bescheinigung können die Divisionen die Ausgabe einer weiteren Getränkeportion anordnen, sofern ausserordentliche
        Anstrengungen und Witterungsverhältnisse es fordern. Die Bewilligung eines Geldbetrages bis zu RM.0.25 zur BEschaffung von Stärkungsmitteln wird
        den Divisionen überlassen.
     d) Verpflegung der Vor- und Quartiermeisterkommandos regelt Kommandeur der Befestigungen bei Neustettin.

25.) Sanitätswesen.
     a) Die erste San.Versorgung erfolgt durch die Truppenärzte, sodann durch die San.Kompanien.
     b) Abschub von Kranken und Verletzten kann erfolgen für:
         3.Division: in Heeresstandortlazarett Gr.Born und Belgard und die erweiterten Krankenreviere Schneidemühl und Dt.Krone.
        32.Division: in Heeresstandortlazarett Neustettin, Gr.Born und Belgard.
     c) Zivilkrankenhäuser sind nur in dringenden Fällen (Unfälle, Nichttransportfähige) in Anspruch zu nehmen.
          Es Kommen in Frage für:
          3.Division: Schneidemühl, Schönlake, Tütz, Dt.Krone und Flatow,
         32.Division: Schlochau, Flatow, Neustettin, Bärwalde.
     d) Für den chirurg.Dienst im Heereslazarett Gr.Born stellt 3.Division 2 Chirurgen und 1 Hilfsarzt.
     e) Fälle von ansteckenden Krankheiten im Einsatzgebiet sind bis 10.7.1939 nicht bekannt geworden. Auftretende Fälle werden den Divisionen
        vom Gen.Kdo.II.A.K. laufend mitgeteilt.
        Für etwaige Masseninfektionserkrankungen werden für 3.und 32.Division auf dem Tr.Üb.Platz Hammerstein vorsorglich Baracken (insgesamt 200 Betten)
        bereitgestellt.
     f) Trinkwasserversorgung.
          Für den Fall dass in einzelnen Orten die Trinkwasserversorgung nicht ausreichend sein sollte, hält das Gen.Kdo.II.A.K. auf dem Tr.Üb.Platz
        Gr.Born je Division 2 Sprongwagen für Wasserzuführung bereit. Auf Anfordern werden diese den Divisionen zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus
        verfügt das Gen.Kdo.II.A.K. für beide Divisionen über einen Trinkwasserbereiter.

26.) Veterinärwesen.
     a) Kranke und verletzte Pferde, die nicht bei der Truppe selbst behandelt werden können, sind von den Vet.Komp.zu übernehmen.
        Abschub kranker Pferde aus den Lazarettstaffeln der Vet.Komp.ist beim Gen.Kdo.II.A.K. zu beantragen.
     b) Ersatz von Veterinärarzneimitteln und Veterinärgerät ist rechtzeitig beim Gen.Kdo.II.A.K. zu beantragen.
     c) Seuchen.
        Bis 10.7.1939 sind Fälle von Seuchen unter den Tierbeständen der Bevölkerung in den betr.Einsatzräumen nicht gemeldet werden.
        Auftretende Fälle werden den Divisionen vom Gen.Kdo.II.A.K. laufend mitgeteilt.

27.) Kraftfahrwesen.
     A.Betriebsstoff:
        Die Versorgung der 3.und 32.Division mit Betriebsstoffen gegen Barzahlung erfolgt nachstehend:
          a) 32.Division:
             Durch die Kdtr.Tr.Üb.Platz Hammerstein bei der vom W.K.Kdo.II zugeteilten Betriebsstoffen (Otto- und Dieselkraftstoff bei der Deutsch-
             Amerikanischen Petroleumgesellschaft).
          b) 3.Division:
             aa) für Pz.Abw.Abt.3, Beob.Abt.3, M.G.Batl.8, Pi.Batl.43:
                 durch Standortältesten Schneidemühl bei der vom W.K.Kdo.II für I.R.96 zugeteilten Betriebsstofffirma (Ott-Kraftstoff: 5% Betriebsstoff-
                 und MIneralölvertrieb, Schneidemühl, zu 95% D.A.P.G.; Dieselkraftstoff: Betriebsstoff- und Mineralölvertrieb Schneidemühl).
             bb) für die restlichen Teile der 3.Division:
                 durch den Fest.Pi.Stb.4 Dt.Krone bei der vom W.K.Kdo.II zugeteilten Betriebsstofffirma (Otto-Kraftstoff: Deutsche Gasolin-A.G.; Diesel-
                 kraftstoff: Betriebsstoff und Mineralölvertrieb Schneidemühl).
                   Fest.Pi.Stb.4, Standortältester Schneidemühl und Kdtr.Hammerstein sorgen dafür, dass ein genügender Vorrat an Betriebsstoffen vorhanden
                 ist (gemäss mündl.Weisung).
                   Zum Freitag jeder Woche sind von der Kdtr.Hammerstein, dem Standortältesten Schneidemühl und dem Fest.Pi.Stb.4 dem W.K.Kdo.II Stettin
                 zu melden, welche Mengen Betriebsstoff (getrennt nach Otto- und Dieselkraftstoff) entnommen wurden mit Angabe an welchem Ort und für welchen
                 Zeitraum. Erstmalig zum 11.8.1939.
                   Sollten andere als die vom W.K.Kdo.II zugeteilten Betriebsstofffirmen zur Lieferung herangezogen werden müssen, so ist dieses dem W.K.Kdo.II
                 zur gleichen Frist zu melden.
                   Damit die vom W.K.Kdo.II getroffenen Mob.Vorarbeiten nicht gefährdet werden, ist die Entnahme vo, Betriebsstoff aus den O-Lagern,
                 zusätzlichen O-Lagern, Zapfsäulen und Tanklagern verboten. Ein Verzeichnis dieser Lager usw.folgt.

B. Instandsetzung, Bereifung.
    a) Instandsetzungen sind unter Einsatz der Werkstattzüge (Kf.) von den Divisionen selbst durchzuführen.
           Für grössere Instandsetzungen, die nicht bei den Divisionen erfolgen können, steht dem Gen.Kdo.II.A.K. eine Üb.Feldwerkstatt in Dramburg zur Verfügung.
       Anmeldung des instandsetzungsbedürftigen Geräts unter Angabe von Art und Ort jeweils an Gen.Kdo.II.A.K.
    b) Hinsichtlich Ersatz von Bereifung bleibt 3.Div. auf das Heereszeugamt Spandau, 32.Division auf das Heereszeugamt Güstrow angewiesen.

28.) Bewachung von scharfer Munition, Gerät usw.
      An den Schanzstellen nicht benötigtes Gerät und scharfe Munition, wie auch Inhalt der Kol.und der rückw.Dienste - soweit nicht für Übungen benötigt -
     kann in den Unterkunftsräumen niedergelegt werden.
     Für geschützte Lagerung und ausreichende Bewachung tragen die Divisionen Sorge.

29.) Zu Unterhaltungszwecken kann ein bewegliches Tonfilmgerät beim Gen.Kdo.II.A.K. von den Divisionen angefordert werden.

                                                         VIII. Verkehrsregelung.
                                                         ======================

30.) Den Divisionen obliegt in ihren Unterbringungs- und Einsatzräumen der Ordnungsdienst und die Verkehrsregelung.
     Hinsichtlich der Stad Hastrow treffen die Divisonen nach gegenseitiger Vereinbarung die erforderlichen Massnahmen. Sofern zu einzelnen Zeiten erforderlich,
     kann eine Verssärkung des Ordnungsdienstes beim Gen.Kdo.II.A.K. angeofrdert werden.

31.) In Dt.Krone und Jastrow wird der Ordnungsdienst durch Üb.Ordnungsdiensten in den Lagern Gr.Born-Linde und Gr.Born-Westfalenhof durch den
     Üb.Feldgendarmerietrupp des Gen.Kdo.II.A.K. durchgeführt.

32.) Die Truppenteile sind über Aufgaben und Befugnisse der zum Ordnungsdienst eingesetzten Kräfte zu unterrichten.

                                                         IX. Postverkehr
                                                         ===============

33.) Regelung des Postverkehrs wird noch befohlen.

                                                         X. Gerichtsbarkeit.
                                                         ==================

34.) Die Gerichtsbarkeit der 3. und 32.Division richtest sich bis zu seiner etwaigen anderweitigen Regelung nach §11 der Militärstrafgerichtsordnung.
 
Generalkommando II.Armeekorps                                                                                                    Stettin, den 20.Juli 1939
  (Wehrkreiskommando II)
Abt.IaGrz/Id Nr.3221/39 g.Kdos.

Bezug: 3.Div. Ib Nr.449/39 g.Kdos.v.12.7.39
Betr.: Schanzeinsatz an der Ostgrenze.

An die 3.Division, Frankfurt a./O.

In der Anlage übersendet das Gen.Kdo.einen Kartenausschnitt 1 : 100 00 vom Einsatzraum der 3.Division mit eingetragenener BElastungsfähigkeit für enge Belegung.
 
<< Juni 1939                                                            August 1939 >>